Zur AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des Ehegattengrundstücks
BFH 21.2.2017, VIII R 10/14Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Klägerin geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2001 erwarben sie gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück. Zur Finanzierung des Objekts schloss die Klägerin Darlehensverträge mit einer Sparkasse ab, für deren Erfüllung sich der Kläger verbürgte und ein Grundstück belastete. Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde. Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Klägers aus seiner selbständigen Arbeit.
Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Kläger das Anwesen in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Klägerin, das diese dem Kläger zur betrieblichen Nutzung überließ. Dieser machte die hierauf entfallende anteilige AfA sowie die anteiligen Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG dürfen weder die AfA noch die Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Der Kläger war weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des genutzten Grundstücksteils. Darüber hinaus konnte er auch mangels getragener Aufwendungen keine AfA geltend machen. Denn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes wurde allein von der Klägerin aufgenommen. Die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens wurden von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute und somit jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet (hier: die Klägerin), sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Solche lagen hier nicht vor. Unerheblich ist insoweit, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt.
Die auf die Praxisräume entfallenden abschreibungsfähigen Anschaffungskosten waren dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH zuzurechnen. Ein solcher Drittaufwand liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Entsprechend ist Drittaufwand bei Anschaffungs- und Herstellungskosten gegeben, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Vorliegend tilgte die Ehefrau jedoch mit den Zahlungen vom Oder-Konto keine Schuld des Klägers, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zur Anschaffung des vom Kläger betrieblich genutzten Gebäudeteils und damit für eigene Rechnung. Insoweit kamen auch die Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs nicht zur Anwendung. Entsprechendes gilt für die als Betriebsausgaben geltend gemachten Schuldzinsen. Auch diese wurden von dem gemeinschaftlichen Oder-Konto der Kläger gezahlt, so dass sie auf Rechnung der Klägerin als Darlehensschuldnerin geleistet wurden und vom Kläger nicht selbst getragen wurden. Eine Berücksichtigung nach Drittaufwandsgrundsätzen beim Kläger scheitert wiederum daran, dass sie von der Ehefrau als Darlehensnehmerin aufgewendet wurden.
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