Zur Änderung einer Spaltungsbilanz
Schleswig-Holsteinisches FG 24.4.2015, 3 K 106/11Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH. Mit notariell beurkundetem Spaltungsplan übertrug sie zum Januar 2008 ihren Vermögensbereich und steuerlichen Teilbetrieb gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG durch Abspaltung auf die neugegründete Z-GmbH. Danach erhielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der X-GmbH als Gegenleistung für die Vermögensübertragung einen Gesellschaftsanteil an der Z-GmbH i.H. des gesamten Stammkapitals von 150.000 €.
Laut Schlussbilanz der X-GmbH betrug das Eigenkapital der Gesellschaft rund 4,9 Mio. €. Die an der Spaltung Beteiligten standen vor dem Problem, dass durch die Spaltung und die nach Teilbetriebsgesichtspunkten vorgenommene Verteilung der Aktiva und Passiva das Kapital der ursprünglichen Gesellschaft nicht gleichmäßig auf beide Gesellschaften verteilt worden wäre. Es wurde deshalb schuldrechtlich vereinbart, dass die Z-GmbH im Zuge der Abspaltung 1,2 Mio. € an die X-GmbH zahlt. Zusätzlich zu den in der Schlussbilanz der X-GmbH ausgewiesenen Beträgen wurden deshalb in der Abspaltungsbilanz der Z-GmbH zum 1.1.2008 eine "interne Verbindlichkeit (Ausgleichsanspruch X-GmbH)" i.H.v. 1,2 Mio. € und in der Spaltungsbilanz der X-GmbH zum 1.1.2008 entsprechend eine "interne Forderung" gegen die Z-GmbH i.H.v. 1,2 Mio. € ausgewiesen.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass eine erfolgsneutrale Umschichtung des Kapitals zum 1.1.2008 von der Z-GmbH zur X-GmbH - ohne weitere steuerliche Folgen - nicht möglich sei. Bei der Ausgleichszahlung handele es sich um einen Wertausgleich, der zwischen den Geschwistern bei der Aufteilung der Teilbetriebe vorgenommen worden sei. Es handele sich nicht um einen betrieblichen Vorgang. Man gehe davon aus, dass bei der Z-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.H.v. 1,2 Mio. € an die Klägerin vorliege.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es wurde allerdings zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: IV R 29/15 anhängig.
Die Gründe:
Im Streitfall gehörte die streitbefangene Verbindlichkeit i.H.v. 1,2 Mio. € nicht zum Vermögen der X-GmbH und konnte als "Verbindlichkeit gegen sich selbst" schlechterdings auch nicht zum Vermögen der X-GmbH gehören. Diese Verbindlichkeit war zum 31.12.2007 noch nicht existent und konnte daher auch nicht auf die Z-GmbH übertragen werden. Der neu gegründete Rechtsträger entsteht erst mit Wirksamwerden der Spaltung. Erst (in einer logischen Sekunde) nach Entstehen der neugegründeten Z-GmbH konnte der Ausgleichsanspruch der X-GmbH und die entsprechende Verbindlichkeit bei der Z-GmbH (als erster Geschäftsvorfall) begründet werden. Infolge der Einbuchung der Verbindlichkeit bei der Z-GmbH zugunsten der X-GmbH hatte die Klägerin somit eine vGA in derselben Höhe erhalten, die gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 40d EStG die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erhöht hatte.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt eine vGA an die Muttergesellschaft vor, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Außerdem ist nach Abschluss einer Abspaltung zur Neugründung, d.h. Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, eine Änderung der zwischen den Gesellschaften ursprünglich getroffenen Vermögenszuordnung nicht mehr möglich.
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