Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
BGH 16.9.2014, X ZR 1/14Kläger des Verfahrens ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Der Kläger verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben. Er wendet sich insbes. gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".
LG und OLG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die beanstandeten Angaben verstoßen nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV.
Wie der BGH bereits entschieden hat, enthält die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge, sondern legt lediglich fest, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (BGH 10.12.2013, X ZR 24/13).
In einem Reisevertrag kann aber auch vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbes. die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags etwa lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z.B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.
Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des OLG nicht vor.
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