Zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - Rechtssache Meilicke
FG Köln 27.8.2012, 2 K 2241/02Die Kläger hatten Dividendeneinnahmen aus niederländischen und dänischen Aktien aus den Streitjahren 1995 bis 1997 i.H.v. insgesamt 16 984 DM geerbt. Im Oktober 2000 beantragten sie die Anrechnung von 3/7 der vom Erblasser erzielten Dividendeneinnahmen. Zur Begründung gaben sie an, dass die in § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorgesehene Nichtanrechnung ausländischer Körperschaftsteuerbeträge gegen EG-Recht verstoße. Der EuGH habe im Urteil vom 6.6.2000 (Rs. C-35/98, Verkooijen) in einer niederländischen Rechtssache entschieden, dass es mit dem EG-Vertrag unvereinbar sei, wenn bei der Einkommensteuer für Inlandsdividenden eine Steuerbefreiung gewährt werde, die für Dividenden aus anderen Mitgliedstaaten verweigert werde.
Das Finanzamt lehnte die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer ab, weil das von den Klägern zitierte EuGH-Urteil nur die Niederlande binde und nicht festgestellt werden könne, ob die dort geltende Rechtslage den deutschen Regelungen entspreche.
Das FG setzte das Verfahren aus und wandte sich mit insgesamt zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft entfiel. Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer (Urt. 6.3.2007, Rs.: C-292/04, "Meilicke").
Offen blieb hierbei allerdings, welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen waren. Infolgedessen hatte der Senat den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30.6.2011 (Rs. C-262/09, Meilicke II) hat der EuGH entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körperschaftsteuerbescheinigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen KStG entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet seien.
Daraufhin wies das FG die Klage ab. Es lies allerdings die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer reicht es nicht aus, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.