19.04.2018

Zur Anwendbarkeit der Vorschriften des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen

Die Zollverwaltung darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 2 SchwarzArbG, der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsverfügung ermächtigt, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt.

FG Baden-Württemberg 28.7.2017, 11 V 2865/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle des MiLoG. Die Antragstellerin gehört zu einem international tätigen Logistikunternehmen mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern, darunter Polen. Im September 2015 führte das Hauptzollamt vor dem Tor eines Werks eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Ein LKW-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 € mtl. für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht erhalten.

Daraufhin forderte das Hauptzollamt die Antragstellerin auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber. Das Hauptzollamt wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen. Ihrer Ansicht nach, sei das Hauptzollamt nicht zuständig. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das MiLoG nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.

Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsverfügung zurück.

Die Gründe:
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsverfügung.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 2 SchwarzArbG, der zwar nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsverfügung ermächtigt, der jedoch die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung im Einzelnen auflistet und damit die Möglichkeit, eine solche Prüfung anzuordnen, gleichsam voraussetzt. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Die Anordnung einer Prüfung i.S.d. § 2 SchwarzArbG steht daher im Ermessen der Finanzbehörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.

Gegenstand der Prüfungsmaßnahmen ist das MiLoG. Für dieses Gesetz steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dieser ist für das Arbeitsrecht zuständig und befugt, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhält, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gilt auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Auf ihren Sitz kommt es nicht an. Es geht um ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Die Antragstellerin hat Arbeitnehmer entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt. Es handelt sich dabei nicht um reine Transitfahrten.

Es ist daher nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht auszuschließen, dass das MiLoG auf die Antragstellerin Anwendung findet. Die Aufklärung der hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände ist Ziel der angefochtenen Prüfungsverfügung. An deren Rechtmäßigkeit bestehen daher keine ernstlichen Zweifel, insbesondere verstößt diese nicht gegen das Willkürverbot.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 8 vom 17.4.2018
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