Zur Anwendung von BMF-Schreiben
Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2009 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1.1.2010 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die in der Anlage zum o.a. BMF-Schreiben vom 23.4.2010 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.
Linkhinweis:
- Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier (pdf-Format).
- Die Positivliste in Anlage 1 finden Sie hier (pdf-Format).
- Für die Anlage 2 klicken Sie bitte hier (pdf-Format).