Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude
FG Düsseldorf v. 20.7.2018 - 1 K 2798/16 U
Der Sachverhalt:
Im Streitjahr 2004 wurde ein von der Klägerin errichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Klägerin ermittelte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem sog. objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen.
Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem sog. Flächenschlüssel aufzuteilen sei und reduzierte den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug. Soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfalle, scheide ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus.
Das FG gab der Klage teilweise statt. In dem von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahren holte der BFH zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein (EuGH v. 9.6.2014 - C-332/14) und verwies die Sache anschließend zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ermögliche für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien (BFH v. 10.8.2016 - XI R 31/09).
Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Vorsteuer ist vorliegend zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt worden.
Die im Streitjahr 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin sind nach der Rechtsprechung des BFH gem. § 15 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 UStG entsprechend des prozentualen Verwendungsverhältnisses des gesamten Gebäudes als Vorsteuer abzugsfähig. Das prozentuale Verwendungsverhältnis des Gebäudes und damit der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bestimmen sich nach dem sog. Flächenschlüssel. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die Wohnfläche der Wohnungen und die Nutzfläche der Ladenlokale, die Fläche des Treppenhauses, der Kellerräume und der Tiefgarage bleiben hierbei unberücksichtigt.
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden. Vorliegend kann trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen würden. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt haben, lässt sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweicht, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht ist.
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FG Düsseldorf NL vom 14.5.2019
Im Streitjahr 2004 wurde ein von der Klägerin errichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die Klägerin ermittelte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem sog. objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen.
Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Vorsteuer nach dem sog. Flächenschlüssel aufzuteilen sei und reduzierte den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug. Soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfalle, scheide ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus.
Das FG gab der Klage teilweise statt. In dem von beiden Beteiligten betriebenen Revisionsverfahren holte der BFH zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein (EuGH v. 9.6.2014 - C-332/14) und verwies die Sache anschließend zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ermögliche für den Vorsteuerabzug der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer als der Umsatzschlüssel. Dies gelte nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien (BFH v. 10.8.2016 - XI R 31/09).
Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Vorsteuer ist vorliegend zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt worden.
Die im Streitjahr 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin sind nach der Rechtsprechung des BFH gem. § 15 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 UStG entsprechend des prozentualen Verwendungsverhältnisses des gesamten Gebäudes als Vorsteuer abzugsfähig. Das prozentuale Verwendungsverhältnis des Gebäudes und damit der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bestimmen sich nach dem sog. Flächenschlüssel. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die Wohnfläche der Wohnungen und die Nutzfläche der Ladenlokale, die Fläche des Treppenhauses, der Kellerräume und der Tiefgarage bleiben hierbei unberücksichtigt.
Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden. Vorliegend kann trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen würden. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt haben, lässt sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweicht, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht ist.
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