Zur Beendigung der Konzernbesteuerung mit Insolvenzeröffnung
BFH 19.3.2014, V B 14/14Die Antragstellerin war unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaft D-GmbH Alleingesellschafterin mehrerer GmbHs. Für den Zeitraum bis Mai 2012 ging das Finanzamt davon aus, dass alle sechs Tochtergesellschaften Organgesellschaften der Antragstellerin gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte das AG bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin und zeitgleich auch über das Vermögen der sechs Tochtergesellschaften eröffnet. Für alle Verfahren wurde Eigenverwaltung i.S.v. § 270 Abs. 1 InsO angeordnet.
Aufgrund der Eigenverwaltung ging das Finanzamt davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hätte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens weiter versteuern müssen. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai 2012, da die Organschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden sei.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Auch das FG verneinte ernstliche Zweifel am Fortbestand der Organschaft. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hob der BFH den Beschluss auf und gab dem Antrag statt. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Die Gründe:
Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Die Konzernobergesellschaft (Organträger) ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Konzerngesellschaften (Organgesellschaften) gegenüber Dritten ausführen. Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu. Die Organschaft soll nach ihrer gesetzlichen Konzeption der Steuervereinfachung dienen.
Es ist jedoch grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet. Schließlich bestehen aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkte Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.