26.11.2014

Zur Behandlung der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden PKW

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen. Beim Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der PKW gehört, ist die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung bereits abgegolten.

BFH 15.7.2014, X R 24/12
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Außerdem ist er Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises (sog. "1 %-Regelung" nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Die Klägerin führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt ließ diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zu. Es war der Ansicht, bei den vom Ehemann getragenen Aufwendungen handele es sich um einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Drittaufwand. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der begehrte Betriebsausgabenabzug war nicht zuzulassen.

Voraussetzung hierfür wäre gem. § 4 Abs. 4 EStG gewesen, dass "Aufwendungen" angefallen wären. Solche waren der Klägerin aber nicht entstanden, was einem Betriebsausgabenabzug wiederum grundsätzlich entgegensteht. An solchen (eigenen) Aufwendungen fehlt es vor allem, wenn der Nutzer eines Pkw - wie hier - für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.

Auch die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des vom Ehemann getragenen Aufwands unter den rechtlichen Gesichtspunkten eines abgekürzten Zahlungswegs, abgekürzten Vertragswegs oder eines im Innenverhältnis bestehenden Ersatzanspruchs waren nicht erfüllt. Das Besteuerungssystem ist in dieser Frage insgesamt ausgewogen:

Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem - ohnehin durchgeführten - Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Klägerin angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

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BFH PM Nr. 78 vom 26.11.2014
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