05.12.2017

Zur Berücksichtigung von Grundfreibeträgen und Kinderfreibeträgen bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten

Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Höhe der zumutbaren Belastung i.S.d. § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln.

BFH 27.7.2017, III R 1/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau wurden in den Jahren 2000 bis 2004 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, im Jahr 2000 zusätzlich solche aus Kapitalvermögen. Die Ehefrau erzielte keine Einkünfte. Die Eheleute haben vier volljährige Kinder. In den Streitjahren bezogen sie teils für drei, teils für zwei Kinder Kindergeld.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer gegen die Eheleute für das Jahr 2000 bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. rd. 121.000 DM auf rd. 28.000 DM, für das Jahr 2001 bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. rd. 117.000 DM auf rd. 25.000 DM, für das Jahr 2002 bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. rd. 49.000 € auf rd. 15-000 €, für das Jahr 2003 bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. rd. 51.000 € auf rd. 13.000 € und für das Jahr 2004 bei einem zu versteuernden Einkommen i.H.v. rd. 56.000 € auf rd. 12.0000 € fest. Die Einkommensteuerbescheide sind hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO).

Die vom Kläger geltend gemachten Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen lagen jeweils über den abziehbaren Höchstbeträgen, wobei das Finanzamt in allen Streitjahren die gesetzlichen Höchstbeträge berücksichtigt hatte. Daneben kamen in allen Streitjahren Ausbildungsfreibeträge für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder zum Abzug, und zwar für das Jahr 2000 i.H.v. rd. 7.000 DM, für das Jahr 2001 i.H.v. rd. 12.000 DM, für die Jahre 2002 und 2003 i.H.v. rd. 3.000 € und für das Jahr 2004 i.H.v. rd. 2.000 €. Für die Jahre 2000 und 2001 berücksichtigte das Finanzamt keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, im Jahr 2002 dagegen für drei Kinder, im Jahr 2003 für zwei Kinder und im Jahr 2004 für ein Kind. In den Jahren 2002 bis 2004 wurde die tarifliche Einkommensteuer entsprechend um das Kindergeld erhöht (§ 31 EStG).

Das FG wies die gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH Das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Für die Streitjahre 2000 bis 2004 sind die Höhe der Grundfreibeträge, die Regelung des Familienleistungsausgleichs einschließlich der Kinder- und Betreuungsfreibeträge verfassungsrechtlich unbedenklich. Das FG hat im Übrigen zu Recht den Abzug des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Schulgeldes und eine vollständige Anerkennung der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen abgelehnt.

Die in den Streitjahren 2000 bis 2004 für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 EStG berücksichtigten Grundfreibeträge i.H.v. zusammen rd. 27.000 DM (2000), 28.000 DM (2001), 14.000 € (2002, 2003) und 15.000 € (2004) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln, da sie dem verfassungsrechtlichen Gebot genügen, existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen.

Gleichwohl war die Sache an das FG zurückzuverweisen, da nach der jüngst geänderten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH ein Abzug von zusätzlich zu berücksichtigendem Aufwand als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Betracht kommt (geänderte Berechnung der zumutbaren Belastung) und die hierfür erforderlichen Feststellungen noch durch das FG zu treffen sind.

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