19.09.2018

Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dadurch macht der Steuerpflichtige lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.

BFH 12.6.2018, VIII R 32/16
Der Sachverhalt:

Der Kläger erwarb in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von rd. 5.760 €. Im Jahr 2013 veräußerte er diese wieder zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust i.H.v. 5.760 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Das FG ist zu Recht von einem steuerlich anzuerkennenden Verlust gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG ausgegangen, der aufgrund des Antrags des Klägers im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG mit Gewinnen des Klägers aus Aktienveräußerungen zu verrechnen ist (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG).

Jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten stellt eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG dar. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des BMF (BMF-Schreiben vom 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004) liegt auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vor. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG), steht der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Hintergrund:

Mit dieser Entscheidung hat der BFH weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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