Zur Beurteilung der Aufwendungen eines Musiklehrers für Fahrten zu Orchesterproben als Werbungskosten
FG Rheinland-Pfalz 23.4.2012, 5 K 2514/10Der Kläger ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester hatte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rd. 2.600 € bzw. 2.400 € als Werbungskosten geltend gemacht. Er war der Ansicht, es handele sich dabei um Fortbildungsaufwendungen.
Auf Nachfrage des Finanzamtes gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.
Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender Werbungskosten ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zu den Orchesterproben konnten nicht als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Ob ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Kenntniserwerb und der Berufstätigkeit besteht, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung können äußerlich erkennbare Merkmale (Indizien) als Beweisanzeichen herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnimmt, spricht u.a.,
- dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt hat,
- dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung war,
- dass Sonderurlaub erteilt wurde,
- dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt wurde,
- dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen wurde und
- dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.
Im vorliegenden Fall sprachen allerdings nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung. Der Kläger hat niemals Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt, ihm wurde niemals Sonderurlaub gewährt und Prüfungen hat er auch nie ablegen müssen. Die Tatsache, dass das Pädagogische Landesinstitut ausgeführt hatte, dass Proben und Konzerte als "dienstlichen Interessen dienend" anerkannt würden, war unerheblich. Schließlich unterscheidet das Institut zwischen (lediglich) "dienstlichen Interessen dienend" und "für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein", und nur im letzten Fall wird u.U. Sonderurlaub gewährt.
Im vorliegenden Falle hat das die betreffenden Aufwendungen "auslösende Moment" auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger war nach Abschluss seines Studiums weiterhin im Orchester geblieben. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich kam demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.