Zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt
Schleswig-Holsteinisches FG 4.9.2013, 2 K 23/12Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Teilnahme des Klägers und einer Begleitperson an Kreuzfahrten in den Jahren 2005 bis 2008 als steuerpflichtiger Sachbezug im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.
Der Kläger erzielte Einkünfte als Angestellter einer Reederei. Die Reederei gewährte ihren Mitarbeitern aufgrund einer reedereiinternen Regelung in den Streitjahren kostenlose bzw. stark verbilligte Reisen auf den zur Unternehmensgruppe gehörigen bzw. von dieser bereederten Schiffen. Auf dieser Grundlage unternahm der Kläger im genannten Zeitraum in Begleitung seiner Lebensgefährtin fünf Reisen mit einem Kreuzfahrtschiff. Für alle Reisen leistete der Kläger geringe Zuzahlungen.
Im Rahmen der Lohnabrechnung wurden diese Reisen vom Arbeitgeber des Klägers nicht als Sachbezug deklariert. Nach Auffassung des Finanzamts stellte die verbilligte oder kostenlose Gewährung der genannten Reisen beim Kläger jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat in den Streitjahren die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach zu Recht um den geldwerten Vorteil aus den gewährten Reiseleistungen erhöht. Der Wert des gewährten Vorteils ist jedoch vom Finanzamt zu hoch geschätzt worden und war auf 40 Prozent des Katalogpreises unter Berücksichtigung der beantragten Zuzahlungen zu verringern. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG konnte nicht gewährt werden.
Zu prüfen war insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist. Maßgebender Bewertungszeitpunkt ist dabei vorliegend der Zeitpunkt des Reiseantritts oder kurz zuvor, da aus ex-ante-Sicht bis dahin die tatsächliche Unsicherheit der kurzfristigen Absage bestand.
Da die konkrete Reiseleistung nicht den Katalogleistungen entsprach, war ihr Wert zu schätzen. Bei der Bewertung der gewährten Leistungen war dabei neben wertmindernden und werterhöhenden Faktoren im Verhältnis zu den den regulär zahlenden Gäste zu Katalogpreisen angebotenen Reiseleistungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterreisen als Teil einer Restplatzverwertung gesehen werden müssen.
Der Rabattfreibetrag kann im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH, der den § 8 Abs. 3 EStG unter systematischer, teleologischer und historischer Interpretation eng auslegt, nicht gewährt werden. Denn Arbeitgeber des Klägers in den Streitjahren war die Reederei; die Reiseleistung selbst jedoch wurde vom Reiseveranstalter, der Schifffahrtsgesellschaft, erbracht.
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