Zur Bewertung von Grundstücken angefallene Gutachterkosten sind in der Regel nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
FG Münster 21.6.2012, 3 K 2835/11 ErbDie Klägerin hatte von ihrem im Januar 2008 verstorbenen Ehemann mehrere Grundstücke geerbt, für die das Finanzamt Bedarfswerte feststellte. Dem entsprechend erließ die Behörde einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, mit dem sie die Erbschaftsteuer auf 70.875 € festsetzte. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Darüber hinaus beantragte sie Aufwendungen für die Begutachtung der Grundstücke i.H.v. 7.632 € als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Begutachtung der Grundstücke erfolgte zum Nachweis eines den festgestellten Bedarfswert unterschreitenden Verkehrswertes i.S.v. § 138 Abs. 4 BewG.
Nach einer weiteren Änderung der Bedarfswertbescheide erließ das Finanzamt einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer auf 12.749 Euro fest. Die geltend gemachten Gutachterkosten berücksichtigte es allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeiten.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Gericht ließ jedoch zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Der Erbschaftsteuerbescheid war rechtmäßig.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, wobei die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht dazu gehört. Nach der Richtlinienregelung der Finanzverwaltung sind Steuerberatungsgebühren für die Erstellung der aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtung abzugebenden Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Keine Nachlassregelungskosten sind dagegen Aufwendungen, die in einem sich an die Steuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren anfallen und vom Erwerber zu tragen sind. Diese Richtlinienregelung hat auch der BFH in seiner Rechtsprechung bestätigt.
Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze waren die von der Klägerin geltend gemachten Gutachterkosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Klägerin war zur Beibringung eines Verkehrswertgutachtens für den ererbten Grundbesitzes nicht verpflichtet. Die Regelung des § 138 Abs. 4 BewG räumt dem Erben vielmehr nur die Möglichkeit ein, durch den Nachweis eines unter dem festgestellten Bedarfswert liegenden Verkehrswertes eine niedrigere Erbschaftsteuerfestsetzung zu erreichen. Es handelt sich insofern in der Sache um Rechtsverfolgungskosten, die die vom Erben zu tragende eigene Erbschaftsteuer betreffen.
Dies galt im vorliegenden Fall vor allem auch deshalb, weil die Klägerin die Verkehrswertgutachten erst im Rahmen der Einspruchsverfahren gegen die Bedarfswerte mit dem Ziel der Herabsetzung der Bedarfswerte eingeholt hatte. Schon deshalb stellen sich die Gutachterkosten als Kosten der Rechtsverfolgung und nicht als Aufwendungen für die abzugebende Erbschaftsteuererklärung dar. Soweit die Klägerin meinte, ein Verkehrswertgutachten müsse Bestandteil der für die Erbschaftbesteuerung abzugebenden Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärungen sein, weil die Bewertungsmethoden des Bewertungsgesetzes in der für den Streitfall gültigen Fassung regelmäßig zu Überbewertungen des Grundbesitzes führten, war dem nicht zu folgen.
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