Zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern
FG Rheinland-Pfalz 1.4.2014, 5 K 1227/13Der Kläger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z.B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 €. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Buchführung des Klägers war nicht ordnungsgemäß, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt hat. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht ist nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen bezieht sich daher die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre).
Die Aufbewahrungspflicht umfasst grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicher Weise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten, ist eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich. Der Kläger hingegen konnte weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen, sondern hat diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt.
Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lässt sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen sind. Die Buchführung des Klägers ist daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertigt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung ist eine Zuschätzung bei den Erlösen i.H.v. 3,4 Prozent (= 4.500,00 €) sachgerecht und angemessen.