29.10.2020

Zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen. Mit dieser Maßgabe stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar. Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden.

BFH v. 27.5.2020 - II R 38/18
Der Sachverhalt:
Streitig ist die Bewertung eines in den neuen Bundesländern belegenen Geschäftsgrundstücks. Die Klägerin erwarb im August 2011 eine Liegenschaft von rd. 60.000 qm Grundfläche für 420.000 €. Das Grundstück ist bebaut mit einer zweiteiligen Halle aus den Baujahren 1928 bis 1930, überdacht durch zwei freitragende Kuppeln. Hinzu treten Büroanbauten und Nebengebäude aus den Baujahren 1967 bis 1987. Die Halle war als Großmarkt für Obst und Gemüse konzipiert und diente als solche bis zum 31.10.1995. Seit 2000 wurde eine Halle als Eissporthalle, die andere u.a. für Konzerte und Flohmärkte genutzt. Das Objekt steht unter Denkmalschutz.

Das Finanzamt bewertete die Hallen auf Grundlage der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten und Verbrauchermärkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 vom 25.6.1993 als Großmarkthallen im Sachwertverfahren. Zudem stützte es seine Schätzung auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10.08.1995 S 3219a-6/6-45293 über die Einheitsbewertung von unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Ermittlung des Einheitswerts entspricht den Vorgaben des materiellen Rechts, das verfassungsrechtlich als auslaufendes Recht hinzunehmen ist.

Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden - vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 BewG - für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des BewG DDR i.d.F. vom 18.9.1970 und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 2.2.1935 mit späteren Änderungen weiter angewandt.

Diese Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind nach Auffassung des BFH für ihre restliche Laufzeit als verfassungskonform anzusehen. Entsprechend stellen die gleichlautenden Ländererlasse betreffend die Bewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet zulässige, typisierte Schätzungen des gemeinen Werts dar. Denn das durch das Grundsteuer-Reformgesetz geänderte Bewertungsrecht, in dem u.a. §§ 129 bis 133 BewG weggefallen sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. v GrStRefG), findet nach dem neuen § 266 BewG erst vom Jahr 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an Anwendung.

Die Ertragsarmut eines Bewertungsobjekts kann i.Ü. nicht im Rahmen des Sachwertverfahrens zur Einheitswertermittlung berücksichtigt werden.
BFH online
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