Zur Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer Stiftung an Destinatäre
BFH 15.7.2014, X R 41/12Der frühere Ehemann (E.) der Klägerin hatte 1984 eine nicht rechtsfähige Stiftung gegründet, die von einer gemeinnützigen Körperschaft (X.) treuhänderisch verwaltet wird. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung des X. bei der Erfüllung sozialer Aufgaben; sie ist wegen Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit.
Nachdem die Stiftungssatzung 1997 zum wiederholten Male neu gefasst worden war, sollte der Klägerin ein Betrag von jährlich 2 % des dem Stiftungsträger (X.) hinterlassenen Vermögens, höchstens 120.000 DM gezahlt werden. Kurz vor der Satzungsänderung hatte E. ein notarielles Testament errichtet. Er ordnete zugunsten der Klägerin mehrere Vermächtnisse an, darunter einen lebenslangen wertgesicherten Zahlbetrag entsprechend der bisherigen Stiftungssatzung.
Nach dem Tod des E. erhielt die Klägerin von der Stiftung für die Jahre 2001 bis 2005 entsprechende Zahlungen. Die Klägerin war der Auffassung, die Einnahmen seien nicht einkommensteuerbar. Das Finanzamt setzte allerdings im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2005 die Bezüge in vollem Umfang als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage insoweit statt, als es die Auffassung vertrat, die Bezüge seien nur in Höhe des - im Urteil nicht bezifferten - Ertragsanteils steuerbar. Auf die Revisionen der beteiligten Parteien hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die streitgegenständlichen Bezüge der Klägerin sind gem. § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a EStG steuerbar. Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gem. § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a EStG steuerbar. Die Stiftung stellt eine Vermögensmasse dar; sie gewährt die Bezüge außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke.
Zwar wird in der Literatur eine Ansicht vertreten, wonach ausschließlich aus dem Vermögen geleistete Zahlungen nur anzunehmen sind, wenn in der Satzung zum einen angeordnet wird, dass die Destinatärsleistung erlischt, wenn der Nachlass (d.h. das der Stiftung zum Zweck der Erfüllung der Rentenverpflichtung zugewandte und daher nicht gemeinnützig zu verwendende Vermögen) erschöpft ist, und zudem ein Verbot der Verwendung von Erträgen zum Zweck der Erbringung der Rentenleistungen festgeschrieben ist. Derartige Regelungen enthielt die Stiftungssatzung im vorliegenden Fall allerdings nicht. Auch ist die Besteuerung wiederkehrender Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG geboten, wenn diese Leistungen wegfallende steuerpflichtige Einkünfte ersetzen sollen oder in ihnen ein Zinsanteil enthalten ist.
Zu Recht hatte das FG aber die Bezüge der Höhe nach gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, bb EStG lediglich mit dem Ertragsanteil erfasst. Schließlich handelte es sich um Leibrenten. Von der Anwendung der genannten Norm war weder unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Vermögensumschichtung noch wegen fehlender Gleichmäßigkeit der Bezüge abzusehen. Obwohl die Rechtsausführungen des FG danach nicht zu beanstanden waren, musste das vorinstanzliche Urteil gleichwohl aufgehoben werden, weil sein Ausspruch nicht hinreichend bestimmt war. Denn will das FG im Fall einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO dem Finanzamt übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Behörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.