Zur Entscheidung über einen Kindergeldantrag durch eine befristete Festsetzung
BFH 26.6.2014, III R 6/13Die Klägerin ist die Mutter der beiden Söhne A und B, die im März 1980 bzw. im Juni 1982 geboren sind. Sie war bis Juli 2003 im öffentlichen Dienst des Landes beschäftigt, danach schied sie aus dem Staatsdienst aus. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte durch Bescheide vom 4.4.2001 und vom 19.4.2000 Kindergeld für die beiden Söhne festgesetzt. A befand sich in Ausbildung, B ist behindert. Im Bescheid für A vom 4.4.2001 war die Festsetzung bis einschließlich September 2004 befristet, im Bescheid für B vom 19.4.2000 bis Juni 2003. Die Kindergeldakte des Arbeitgebers der Klägerin wurde nach deren Ausscheiden aus dem Staatsdienst vernichtet.
Im Dezember 2010 machte die Klägerin Kindergeld für A und B für die Zeit ab August 2003 geltend. Die beklagte Familienkasse lehnte eine Festsetzung ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie macht geltend, sie habe keine befristeten Kindergeldanträge gestellt, so dass über ihre ursprünglichen Anträge, soweit sie die Zeit nach der Befristung beträfen, noch nicht entschieden worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat durch die Bescheide vom 4. April 2001 und vom 19. April 2000, in denen die Festsetzung von Kindergeld bis einschließlich September 2004 bzw. bis Juni 2003 befristet wurde, zur Gänze und nicht nur zum Teil über die ursprünglichen Kindergeldanträge entschieden.
Bei einer in die Zukunft reichenden Festsetzung von Kindergeld kann zunächst nur unterstellt werden, dass die gegenwärtig erfüllten Voraussetzungen weiterhin vorliegen werden. Eine abschließende Prüfung ist für künftige Zeiträume nicht möglich. Erhält der Antragsteller auf einen solchen Antrag hin einen Festsetzungsbescheid, der eine zeitliche Begrenzung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat vorsieht, so hat die Familienkasse damit in der Regel in vollem Umfang zu seinen Gunsten entschieden.
Aber auch dann, wenn ein Kindergeldberechtigter eine in die Zukunft reichende Festsetzung ohne zeitliche Begrenzung beantragt haben sollte, würde eine nachfolgende befristete Kindergeldfestsetzung nicht bedeuten, dass die Familienkasse damit nur eine Teilentscheidung getroffen hätte und nach Ablauf der Befristung eine weitere Entscheidung über den ursprünglichen Antrag treffen werde. Vielmehr wird in einem derartigen Fall der auf eine unbefristete Festsetzung gerichtete Kindergeldantrag durch eine Festsetzung, die als Nebenbestimmung eine Befristung enthält, zum Teil abgelehnt. Eine endgültige Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den nachfolgenden Zeitraum ist darin allerdings nicht zu sehen.
Ist ein Kindergeldberechtigter mit einer in der Zukunft liegenden Befristung nicht einverstanden, weil er eine unbefristete Festsetzung begehrt, so muss er mit Einspruch geltend machen, die Befristung sei ermessenswidrig. Unterlässt er dies, so erwächst die befristete Festsetzung in Bestandskraft. Begehrt er Kindergeld für Zeiten nach der Befristung, so muss er einen neuen Antrag stellen. Der ursprüngliche Kindergeldantrag entfaltet für den über die Befristung hinausreichenden Zeitraum keine Wirkung mehr, er ist vielmehr "verbraucht".
Vorliegend enthielten die ursprünglichen Kindergeldanträge nach der übereinstimmenden Ansicht der Verfahrensbeteiligten keine zeitliche Einschränkung. Dies ist auch naheliegend, da in den von den Familienkassen verwendeten Vordrucken üblicherweise keine Eintragungen für eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sind. Die auf die ursprünglichen Anträge hin ergangenen Festsetzungen waren nach den dargelegten Grundsätzen keine Teilentscheidungen.
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