19.12.2018

Zur Erhebung von Mehrwertsteuer in Österreich auf die Folgerechtsvergütung für Künstler

Österreich hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen, indem es die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

EuGH v. 19.12.2018 - C-51/18
Der Sachverhalt:

Mit Mahnschreiben von Oktober 2014 machte die EU-Kommission die Republik Österreich auf Bedenken hinsichtlich der Verwaltungspraxis aufmerksam, die dem Urheber eines Originalwerks aus dem Folgerecht zustehende Vergütung mit

Mehrwertsteuer zu belasten. In dem Mahnschreiben vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Vergütung keine Gegenleistung für die künstlerische Leistung des Urhebers eines solchen Werks sei. Das Folgerecht werde unmittelbar durch das Gesetz gewährt, um es dem Urheber zu ermöglichen, am Erfolg seines Werks billigerweise teilzuhaben. Da es an einer Lieferung oder Dienstleistung des Urhebers bei der Ausübung des Folgerechts fehle, liege kein Vorgang vor, der der Mehrwertsteuer unterliege.

Die Republik Österreich beantwortete das Mahnschreiben mit Schreiben von Dezember 2014. Da die Antworten der Republik Österreich die Kommission nicht zufriedenstellten, richtete sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich, in der sie daran festhielt, dass es sich bei der Folgerechtsvergütung nicht um eine Gegenleistung für die vom Urheber bei der ersten Veräußerung erbrachte Lieferung oder Dienstleistung handle. Österreich beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme und machte erneut im Wesentlichen geltend, dass die Folgerechtsvergütung besteuert werden dürfe.

Da die Antworten der Republik Österreich die Kommission nicht zufriedenstellten, erhob sie die vorliegende Klage. Sie beantragt festzustellen, dass Österreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

Der EuGH gab der Klage statt.

Die Gründe:

Der Urheber des Originals eines Kunstwerks, das weiterverkauft wird, hat gemäß der Richtlinie 2001/84 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung dieses Werks, die grundsätzlich vom Verkäufer zu zahlen ist.

Dieses Folgerecht soll den Urhebern der von ihr erfassten Originalkunstwerke, d.h. von Werken der bildenden Künste, eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Nach Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Folgerechtsvergütung stellt der EuGH insoweit fest, dass diese nicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt entrichtet werde.

Linkhinweis:

EuGH online
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