Zur Ermittlung des Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer
BFH 11.11.2014, VIII R 3/12Der Kläger nahm nach seiner Pensionierung eine selbständige Tätigkeit als Gutachter auf. Neben seinen Versorgungsbezügen sowie den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erzielte er noch geringfügige weitere Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung sowie aus Kapitalvermögen. Für seine Gutachtertätigkeit nutzte er ein Arbeitszimmer im Keller seines privaten Einfamilienhauses. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit Lichtschächten versehen waren. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem des Hauses angeschlossen und mit für Wohnräume üblichen Boden- und Wandbelägen versehen.
Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach einer Gegenüberstellung der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Erdgeschosses zzgl. des Arbeitszimmers 16,51 Prozent der gesamten Gebäudekosten als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur i.H.v. 1.250 € an, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und ließ Aufwendungen i.H.v. 2.242,89 € zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, aber lediglich 10,98 Prozent der gesamten Gebäudekosten abzugsfähig seien. Neben der Wohnfläche des Erdgeschosses sei auch die gesamte Kellerfläche - nicht nur die Fläche des Arbeitszimmers selbst - bei der Ermittlung des Kostenanteils des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.
Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage vollumfänglich statt.
Die Gründe:
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers bildet, so dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben des Klägers abzugsfähig sind. Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind die übrigen im Keller belegenen Räume jedoch entgegen der Auffassung des FG nicht in die Berechnung der anteiligen Fläche des Arbeitszimmers einzubeziehen.
Im Grundsatz können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies besagt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 € begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt wiederum dann nach Satz 3 der Vorschrift nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die letztgenannte Regelung war vorliegend anzuwenden.
Zu Recht hat das FG auch einen Kellerraum, soweit er - wie hier - in die häusliche Sphäre eingebunden ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Das "Keller-Arbeitszimmer" bildete auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers. Dabei waren die Versorgungsbezüge des Klägers nicht in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten einzubeziehen. Es sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall. Den weiteren Einkünften des Klägers kam verglichen mit der Gutachtertätigkeit kein nennenswertes qualitatives Gewicht zu, so dass auch diese im Urteilsfall außer Acht gelassen werden konnten.
Allerdings sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören laut Wohnflächenverordnung die Grundflächen von Zubehörräumen, insbesondere u.a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z.B. Fenster), Lage (Verbindung zu übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Heizung) dem Standard eines Wohnraums und nicht dem eines Zubehörraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung.
Im Streitfall war demnach die Gesamtwohnfläche, bestehend aus Erdgeschoss und "Keller-Arbeitszimmer", ins Verhältnis zur Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen; die übrigen Zubehörräume im Kellergeschoss durften nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.