15.05.2020

Zur Erstattung von Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter Lederschuhe aus China und Vietnam

Mängel bei der Begründung führen nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Erledigung tritt auch bei Entfallen der rechtlichen Grundlage (hier: der Gültigkeit der DVO 1294/2009,) nicht für die Vergangenheit, sondern allenfalls für die Zukunft ein.

FG Düsseldorf v. 5.2.2020 - 4 K 1099/14 Z
Der Sachverhalt:
Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (VO 1472/2006) trat am 07.10.2006 in Kraft. Sie blieb bis zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (DVO 1294/2009), nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (VO 384/96) bis zum 31.3.2011 in Kraft.

Das Hauptzollamt setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.5.2010 für Einfuhren von Schuhen, die die Klägerin in 2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, Antidumpingzoll fest. Die Lieferanten und Hersteller hatten vor Einführung des streitigen Antidumpingzolls Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung gestellt, sind aber von der EU-Kommission nicht in die Stichprobe einbezogen worden. Mit Urteilen vom 2.2.2012, C-249/10 P und vom 15.11.2012, C-247/10 P erklärte der EuGH die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für ungültig. Infolgedessen beantragte die Klägerin am 12.6.2012 die Erstattung des Antidumpingzolls, da die VO 1472/2006 wegen bestimmter Rechtsfehler nichtig sei, was das Hauptzollamt aber ablehnte.

Während des Klageverfahrens ergingen

1. das EuGH-Urteil vom 4.2.2016, C-659/13 und C-34/14
2. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17.2.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/223 - (ABl. EU Nr. L 41/3),
3. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13.9.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/1647 - (ABl. EU Nr. L 245/16),
4. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14.12.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Chengdu Sunshine Shoes Co. Ltd., Foshan Nanhai Shyang Yuu Footwear Ltd. und Fujian Sunshine Footwear Co. Ltd. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/2257 - (ABl. EU Nr. L 340/1) sowie
5. auf Vorlagebeschluss vom 20.4.2016 durch den Senat in diesem Verfahren das EuGH-Urteil vom 15.3.2018, C-256/16. Darin hat der EuGH geurteilt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der DVO 2016/223 berühren könnte.
6. das EuGH-Urteil vom 19.6.2019, C-612/16, in dem der EuGH u.a. urteilte, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der DVO 2016/1647 berühren könnte und dass für die Erhebung der Antidumpingzölle, die u.a. mit der DVO 2016/1647 eingeführt wurden, die in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehene Verjährungsfrist gilt.

Die Klägerin war der Ansicht, hinsichtlich der Antidumpingzölle sei Verjährung nach Art. 221 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK - eingetreten.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat gegenüber der Klägerin zu Recht die Erstattung des Antidumpingzolls abgelehnt.

Der Einfuhrabgabenbescheid ist wirksam und war nicht deshalb nichtig, weil er Antidumpingzoll festsetzte, der nur auf der DVO 1294/2009 beruhte. Eine Nichtigkeit setzt nach dem insoweit anwendbaren Art. 10 ZK i.V.m. § 125 Abs. 1 AO voraus, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.5.2010 unter einem besonders schweren Fehler litt, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig war. Einen derartigen Fehler enthält der Bescheid aber nicht. Dass der Bescheid auf Vorschriften beruhte, die später für ungültig erklärt wurden, ist unerheblich (s. BFH Urteil v. 29.10.2002, VII R 2/02), wofür auch der sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebende Rechtsgedanke spricht.

Selbst wenn die Erhebung der Antidumpingzölle durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.5.2010 auf Grund der angemeldeten Warennummer in Verbindung mit dem angemeldeten Zusatzcode zur Erhebung der Antidumpingzölle nach der DVO 1294/2009 geführt hat, ergibt sich hieraus kein Mangel, der zur Nichtigkeit führen könnte. Mängel bei der Begründung führen nämlich nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts (BFH Urteil v. 17.3.2009, VII R 40/08).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, der Einfuhrabgabenbescheid sei nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 AO anderweit erledigt und sei deshalb unwirksam. Die Erledigung träte nämlich auch bei Entfallen der rechtlichen Grundlage, hier der Gültigkeit der DVO 1294/2009, nicht für die Vergangenheit, sondern allenfalls für die Zukunft ein (Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255. Lieferung 10.2019, § 124 AO Rz. 248) Zudem ist die rechtliche Grundlage, nunmehr in Form der DVOen 2016/1647 und 2016/2257 mit Wirkung für den Zeitpunkt seines Erlasses wieder geschaffen worden.
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