Zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung
FG Münster 8.3.2012, 9 K 1189/09 FDie Klägerin erwarb im Dezember 1997 eine Ferienwohnung auf einer deutschen Insel. Zwar war im Gesellschaftervertrag ausgeführt, dass die Wohnung von den Gesellschaftern nicht genutzt werden darf. Allerdings war im Vertrag mit der Immobilienfirma (Z.), die das Objekt vermittelte und betreute, geregelt, dass eine Eigennutzung für die Dauer von drei Wochen in der Zeit von Juni bis September erlaubt ist. Im Streitjahr 2005 war die Wohnung an 57 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet worden, im Streitjahr 2006 an 70 Tagen. Im Jahr 2008 veräußerte die Klägerin die Wohnung wieder. Sie hatte sich bereits seit 2003 durch Einschalten eines Maklers um deren Veräußerung bemüht.
In ihren Feststellungserklärungen machte die Klägerin Werbungskostenüberschüsse von 14.093 € (2005) und 12.393 € (2006) geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung nicht an. Eine Überschussprognose, die die Klägerin bis dato nicht eingereicht habe, könne im Streitfall nur negativ ausfallen. Vom Erwerb der Wohnung im Jahr 1997 bis zum Streitjahr 2006 seien steuerliche Verluste von insgesamt 131.767 € angefallen.
Die Klägerin war der Ansicht, es sei ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, weil eine Selbstnutzung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Man habe einfach nicht darauf geachtete, diese Passage im Vertrag mit der Firma Z. zu streichen. Sie selbst sei beim Erwerb der Wohnung von 182 jährlichen Vermietungstagen ausgegangen. Die Firma Z. habe sich unzureichend um die Wohnung gekümmert mit der Folge, dass diese sich in einem schlechten Zustand befunden habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung der Ferienwohnung, weil es ihr an einer entsprechenden Einkünfteerzielungsabsicht fehlte.
Die Einkünfteerzielungsabsicht war hier anhand einer Prognoserechnung zu überprüfen. Von dem Vorliegen einer solchen Absicht konnte schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sich die Klägerin die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten hatte. Darauf, dass die Klägerin bzw. ihre Gesellschafter von ihrem Eigennutzungsrecht im Streitjahr tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hatten, kam es nicht an. Auch die gesellschaftsvertragliche Regelung stellte allenfalls eine interne Abrede auf Seiten der Klägerin dar, die keine Außenwirkung gegenüber der Firma Z. entfaltete.
Im Übrigen hätte auch dann, wenn man abweichend von dieser Auffassung davon ausgehen würde, dass die Wohnung ohne Selbstnutzungsvorbehalt ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet wurde, das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht nicht typisierend als gegeben unterstellt werden dürfen. Der Senat hatte keine Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die Belegzeiten der Ferienwohnung 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht hatten. Genauere Zahlen ließen sich nicht mehr ermitteln. Dies ging zu Lasten der Klägerin, da sie die Feststellungslast für die ortsüblichen Vermietungstage trug. Die Angaben des Maklers von 182 jährlichen Vermietungstagen waren unerheblich.
Die erforderliche Prognoserechnung führte im vorliegenden Fall zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht. Die Klägerin hatte keine Maßnahmen ergriffen, von denen in der Zukunft zu erwarten gewesen wäre, dass sie die Einnahmen derart erhöhen oder die Werbungskosten voraussichtlich so senken würden, dass für den Rest des Prognosezeitraums Einnahmeüberschüsse entstehen könnten. Sie hatte lediglich vage Planungserwägungen vorgetragen, etwa dass das Darlehen durch Eigenkapital hätte abgelöst werden sollen und es geplant gewesen sei, die Wohnung über eine eigene Internetseite zu vermarkten. Konkrete Handlungen, um diese Ziele zu erreichen, waren nicht feststellbar. Vielmehr sprach die geltend gemachte Verkaufsabsicht seit dem Jahr 2003 eher gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht (auch) für den restlichen Prognosezeitraum.
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