Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung eines zwischen Eltern und studierendem Kind abgeschlossenen Darlehensvertrags
FG Düsseldorf 10.9.2014, 7 K 1257/14 EDie Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Unterhaltsaufwendungen für den 1983 geborene Sohn A i.H.v. 11.400 € geltend, wovon 13.338 € als abzugsfähiger Aufwand beantragt wurden. Die eigenen Einkünfte und Bezüge lagen für A bei 3.216 €. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011, in dem Unterstützungsleistungen von 12.512 € berücksichtigt wurden, übersandten die Kläger Bescheinigungen über die Zinserträge von A in 2011. Sie teilten mit, das Vermögen von A betrage 25.410 €, wovon rd. 17.000 € Schulden abzuziehen seien. Insoweit bezogen sie sich auf ein Schreiben der Kläger aus Oktober 2008 an A mit folgendem Inhalt, das von den Klägern unterzeichnet war und den Zusatz "Zur Kenntnis genommen" mit Unterschrift des Sohnes trug:
"Lieber A,
nach langer Wartezeit hast du endlich den erwünschten Studienplatz in Medizin bekommen. Dazu gratulieren wir Dir herzlich. Wir haben uns entschlossen, Dich im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten mit einer Summe von 700 € mtl. zu unterstützen. Solltest Du finanzielle Mittel benötigen, die über die genannte Summe hinausgehen, werden wir diese in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen. Nach Abschluss Deines Studiums ist die in Anspruch genommene Darlehenssumme an uns zurückzuzahlen."
Im August 2009 erfolgte ein weiteres Schreiben, wonach der Betrag von 700 € auf 950 € ab September 2009 erhöht wurde. Im Übrigen blieb die im Oktober 2008 getroffene Absprache unverändert bestehen. Zum 27.12.2012 erfolgte eine Aufstellung der zusätzlich durch die Kläger verausgabten Beträge für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2011, wonach sich zum 31.12.2011 rd. 17.000 € ergaben. Die Kläger vertraten die Ansicht, es handle sich um ein Ausbildungsdarlehen.
Das Finanzamt teilte mit, es handle sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Darlehensvertrag unter nahen Angehörigen. Er kündigte an, den Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und die bisher angesetzten Unterhaltsaufwendungen zu streichen. Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.3.2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2011 auf 72.760 € herauf.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht Unterhaltsaufwendungen für den Sohn A nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen.
Das Vermögen des Sohnes belief sich vorliegend auf 25.410 € und lag damit über der Grenze von 15.500 €. Von dem Aktivvermögen sind keine Schulden gegenüber den Klägern aufgrund der Finanzierung des Studiums abzuziehen. Denn zwischen den Klägern und A ist kein steuerlich anzuerkennender Darlehensvertrag geschlossen worden, aus dem sich der von den Klägern errechnete Schuldposten von 17.023 € ergäbe.
Das Schreiben der Kläger von Oktober 2008 mit dem Kenntnisvermerk des Sohnes kann bereits nicht als Darlehens"vertrag" gewertet werden. Vielmehr handelt es sich um ein einseitiges Versprechen der Eltern, die Unterhaltskosten des Sohnes für die Dauer des Studiums in unbegrenzter Höhe zu übernehmen. Eine Vereinbarung im Sinne eines gegenseitigen Vertrages über ein Gelddarlehen gem. § 488 BGB ist dem Wortlaut des Schreibens nicht zu entnehmen. Selbst wenn man aber das Schreiben als "Vertrag" beurteilen würde, wäre dieser steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können in der Regel steuerrechtlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Vereinbarung klar und eindeutig ist, der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert bei der Prüfung, ob zwischen nahen Angehörigen abgeschlossene Darlehensverträge der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen sind, nach dem Anlass der Darlehensgewährung. So ist bei Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienen, für die steuerliche Anerkennung weniger der Fremdvergleich als die einzelnen Klauseln des Darlehensvertrages maßgeblich.
Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass die Zuwendungen der Kläger überwiegend Anschaffungen des Sohnes für seinen Lebensbedarf abdecken sollten, kommt eine steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages nicht in Betracht. Das Schreiben der Eltern enthält keinerlei Regelungen über die Höhe des Darlehens, die genaue Laufzeit, eine etwaige Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten. Damit entfällt auch jede Vergleichbarkeit mit den von den Klägern angeführten Ausbildungsdarlehen des BAFöG-Amtes oder von Kreditinstituten. Ein steuerlich anzuerkennender, das Vermögen mindernder Schuldposten des Sohnes gegenüber den Klägern war daher zu verneinen.
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