Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung
FG Düsseldorf 15.7.2013, 9 K 3744/12 EDie Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt deshalb auf ärztliche Verordnung Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 2010 hatte sie Aufwendungen i.H.v. 9.341 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte davon die Arztkosten, Medikamente, Kosten für TCM-Präparate, Reiki-Behandlungen etc. i.H.v. insgesamt 6.124 € an. Es lehnte allerdings die Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel i.H.v. rund 706 € ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Nach § 33 Abs. 2 S. 3 EStG können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot für Diätkosten 1974 eingeführt, weil nach den Erfahrungen der Praxis die Steuerermäßigung vielfach ungerechtfertigt in Anspruch genommen werde, die Einhaltung der Diät im allgemeinen nicht zu einer Mehrbelastung, oft sogar zu Einsparungen führe und zwangsläufige Unterschiede in den Lebenshaltungskosten anderer Art, die viel schwerer wögen (z.B. unterschiedliche Wohnungsmieten, Mehrkosten für Kleidung wegen Übergröße) steuerlich ebenfalls nicht ausgeglichen werden könnten.
Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird und auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist. Nach BFH-Rechtsprechung ist unter Diät die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen.
Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B., bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen betrafen letztlich Mittel i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 3 EStG, mit denen bestimmte Nahrungsanteile vermehrt werden.
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