27.02.2013

Zur Frage der Zulässigkeit einer steuer- und strafrechtlichen (Doppel-)Sanktionierung einer Steuerhinterziehung

Der EuGH hat den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte präzisiert und den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung ausgelegt. Dieser Grundsatz hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, wegen derselben Tat der Steuerhinterziehung nacheinander eine steuerliche Sanktion (Steuerzuschlag) und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, wenn die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat.

EuGH 26.2.2013, C-617/10
Der Sachverhalt:
Ein Recht, das sowohl von der Grundrechtecharta der Union als auch von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) anerkannt wird, ist das Grundrecht, wonach niemand wegen ein und derselben Zuwiderhandlung strafrechtlich zweimal verfolgt oder bestraft werden darf (Grundsatz "ne bis in idem"). Im Hinblick auf dieses Verbot der Doppelbestrafung stellt sich dem Gericht erster Instanz von Haparanda (Schweden) die Frage, ob gegen einen Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden darf, wenn wegen derselben Tat der Abgabe unrichtiger Erklärungen bereits steuerliche Sanktionen gegen ihn festgesetzt wurden.

Der Beschuldigte im Streitfall widmet sich als Selbständiger in Schweden vornehmlich dem Fischfang und dem Verkauf seiner Fänge. Die schwedische Finanzverwaltung wirft ihm vor, er sei seinen steuerlichen Erklärungspflichten für die Steuerjahre 2004 und 2005 nicht nachgekommen, was zum Verlust von Einnahmen bei verschiedenen Steuerarten geführt habe. Im Mai 2007 setzte die schwedische Finanzverwaltung für die Steuerjahre 2004 und 2005 steuerliche Sanktionen gegen den Beschuldigten fest.

2009 leitete das zuständige schwedische Gericht ein Strafverfahren gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Steuerhinterziehung (für die Jahre 2004 und 2005) vor, die nach schwedischem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren bestraft wird. Diesem Verfahren liegt dieselbe Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen zugrunde, die auch zu den steuerlichen Sanktionen geführt hat.

Das schwedische Gericht möchte insbes. wissen, ob die Anklage gegen den Beschuldigten unzulässig ist, weil er in einem anderen Verfahren bereits wegen derselben Tat bestraft wurde. Weiter fragt es sich, ob die schwedische Gerichtspraxis, die die Verpflichtung, Vorschriften, die gegen ein durch die EMRK und die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Die Gründe:
Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln. Nur wenn die steuerliche Sanktion strafrechtlichen Charakter i.S.d. Charta hat und unanfechtbar geworden ist, steht diese Vorschrift der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat entgegen.

Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von steuerlichen Sanktionen sind drei Kriterien maßgeblich:

  • 1. die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht,
  • 2. die Art der Zuwiderhandlung und
  • 3. die Art und der Schweregrad der dem Betroffenen angedrohten Sanktion.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts danach zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards zu prüfen ist, so dass das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.

Weiter stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht nicht das Verhältnis zwischen der EMRK und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten regelt und auch nicht bestimmt, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch die EMRK gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat. Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist jedoch gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den Bestimmungen der Charta oder aus der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, wenn sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht - ggf. in Zusammenarbeit mit dem EuGH - die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 19 vom 26.2.2013
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