Zur Frage der Zusammenveranlagung bei Bezug von belgischem Arbeitslosengeld
FG Köln 20.4.2012, 4 K 1943/09Die Kläger sind Ehegatten. Sie sind belgische Staatsangehörige und hatten im Streitjahr (2006) ihren Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland brutto 32.801 €. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von 2.252 €. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld i.H.v. 11.196 €.
Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 Prozent der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 € überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens zugelassen.
Die Gründe:
Die Kläger haben keinen Anspruch darauf in Deutschland zusammen veranlagt zu werden, da die von ihnen in Belgien erzielten Einkünfte zu hoch waren.
Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 S.2 EStG) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 € nicht übersteigen (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).
Vorliegend lagen die ausländischen Einkünfte der Kläger jedoch über 10 Prozent ihrer gesamten Einkünfte und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte wurde überschritten. Das Finanzamt hat im Rahmen seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte zu Recht auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin einbezogen, denn nur deutsches Arbeitslosengeld ist insoweit steuerfrei. Ausländisches Arbeitslosengeld fällt hingegen unter die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte.
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist es hierfür ohne Bedeutung, aufgrund welches Arbeitsverhältnisses das Arbeitslosengeld im Ausland ausgezahlt wird. Es spielt keine Rolle, dass die entsprechende Tätigkeit der Klägerin im Streitfall im Inland ausgeübt wurde. Die auf den Streitfall anzuwenden innerdeutschen Rechtsvorschriften verstoßen i.Ü. auch nicht gegen die in Art. 39 EG (heute Art. 45 AEUV) verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer.
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