Zur Freigrenze bei Betriebsfesten
FG Düsseldorf 17.1.2011, 11 K 908/10 LStreitig ist die Lohnsteuernachforderung für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebsfestes. Die Klägerin ist eine GmbH mit 340 Arbeitnehmern. Im Rahmen der Planungen für ein Betriebsfest im Jahr 2005 rechnete man aufgrund der Zahl der Anmeldungen mit 600 Teilnehmern (Arbeitnehmer und Familienangehörige). Auf dieser Grundlage wurden auch Angebote eingeholt und Bestellungen abgegeben. Tatsächlich nahmen an dem Fest aber nur 348 Personen teil, davon 97 Arbeitnehmer mit einer oder mehreren Begleitpersonen.
Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei 348 Teilnehmern nach Abzug der Speisenpauschale auf 67,56 €. Stellt man hingegen auf die ursprünglich geplante Teilnehmerzahl von 600 Personen ab, beliefen sich die Kosten auf 52,95 € je Teilnehmer. Es kam zwischen der Steuerpflichtigen und der Lohnsteueraußenprüfung zum Streit über die Bemessung des geldwerten Vorteils. Letztere vertrat die Ansicht, es sei auf die tatsächliche Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen. Das Finanzamt forderte daher entsprechende Nachzahlung der Lohnsteuer für das Streitjahr.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen und wird dort zwischenzeitlich unter dem Az. VI R 7/11 geführt.
Die Gründe:
Der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Nachforderungsbetrag ist zu vermindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dann kein Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Ein solches ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Arbeitgeber aus Anlass von Betriebsveranstaltungen Aufwendungen tätigt, um den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Zuwendungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn sich die Zuwendungen und Veranstaltungen nach Art, Teilnehmerkreis, Häufigkeit und Dauer im Rahmen des Üblichen halten.
Im Übrigen macht der BFH die lohnsteuerliche Wertung derartiger Zuwendungen seit einem Urteil von 1992 nicht mehr davon abhängig, ob die Vorteilsgewährung der Höhe nach üblich ist, sondern geht von einer Freigrenze aus, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 legt die Finanzverwaltung eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung zugrunde. Diese Grenze erscheint immer noch sachgerecht und angemessen. Das Finanzamt hat den in Anwendung dieser Grundsätze nachzuversteuernden Arbeitslohn jedoch nicht zutreffend ermittelt. Die Höhe der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen ist falsch berechnet worden.
Die Durchschnittsberechnung kann nämlich zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn Arbeitnehmer, deren Teilnahme an der Betriebsveranstaltung vorgesehen war, wie im Streitfall tatsächlich nicht teilnehmen. In diesen Fällen dürfen Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, nach teilweise vertretener Auffassung nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen und damit den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig zugerechnet werden, selbst wenn dem Arbeitgeber dafür entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind.
Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer die Kosten für den äußeren Rahmen nicht beeinflussen könne und insoweit auch nicht bereichert sei, er zudem keinen Einfluss auf die Teilnehmerzahl habe, sei auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen. Das FG schließt sich dieser Auffassung an. Es erscheint nicht gerechtfertigt, für die Beurteilung der Freigrenze allein auf die Aufwendungen des Arbeitgebers und nicht darauf abzustellen, was bei den Arbeitnehmern als Bereicherung "ankommt". Die Bereicherung des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht von der Teilnehmerzahl abhängig.
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