Zur gewerblichen Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG trotz Vertretungsbefugnissen der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH
FG Münster 28.8.2014, 3 K 743/13 F u.a.Die Klägerin des Verfahrens 3 K 743/13 F ist eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweck die Verwaltung von Immobilien und sonstigen Vermögenswerten ist. Ihre drei Kommanditisten, die zugleich Anteilseigner der Komplementär-GmbH waren, brachten sämtliche GmbH-Anteile in die Klägerin ein, so dass eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG entstand. Im zeitgleich neu gefassten Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass zwar die GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berufen war. Soweit es jedoch um die Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsanteilen an der GmbH selbst geht, sollten abweichend hiervon die Kommanditisten die Geschäftsführung und Vertretung übernehmen. Ebenfalls am selben Tag übertrugen die drei Kommanditisten Teil-Kommanditanteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger der beiden letztgenannten Verfahren.
Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die KG aufgrund der im geänderten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zur Geschäftsführung ihre gewerbliche Prägung verloren habe, was zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditanteile sei aus demselben Grund die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG nicht zu gewähren. Das Finanzamt erließ dementsprechend geänderte Feststellungsbescheide über die Einkünfte für Zwecke der Einkommensteuer und über den Vermögenswert für Zwecke der Schenkungsteuer.
Das FG gab den hiergegen erhobenen Klagen vollumfänglich statt. In allen drei Entscheidungen wurde die Revision zugelassen. Die gegen die Entscheidung 3 K 743/13 F eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 42/14 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Unrecht vom Wegfall einer gewerblichen Prägung der Klägerin mit der Folge einer Betriebsaufgabe ausgegangen.
Zwar übt die KG keine originär gewerbliche Tätigkeit aus, weil sie sich ausschließlich der Vermögensverwaltung widmet. Allerdings gilt ihre Tätigkeit gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb, weil es sich bei der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft handelt und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist. An dieser grundsätzlich bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin ändert die Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung durch die Kommanditisten nichts.
Diese soll lediglich den bei einer Einheits-GmbH & Co. KG typischerweise auftretenden Konfliktfall, wer zur Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin befugt sein soll, lösen. Ohne eine derartige Sonderregelung könnte die KG unter Umständen handlungsunfähig werden oder die gerichtliche Durchsetzung von Beschlüssen notwendig werden, die zu nicht mehr kalkulierbaren Situationen für die Gesellschaft führen können. Die Ersatzzuständigkeit der Kommanditisten verhindert also für eine Einheits-GmbH & Co. KG im Ergebnis nicht hinnehmbare Komplikationen.
Linkhinweis:
- Die Volltext der Entscheidungen sind in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung 3 K 743/13 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung 3 K 744/13 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung 3 K 745/13 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.