04.07.2014

Zur Haftung der Haftpflichtversicherung für das Fällen von Bäumen auf einem fremden Grundstück

Der Haftpflichtversicherer haftet für den Fall, dass der Versicherte irrtümlich Bäume auf einem fremden Grundstück fällt. Bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück verwirklicht sich ein Risiko des täglichen Lebens.

OLG Oldenburg 14.5.2014, 5 U 25/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland. Das Grundstück, das an die Landesstraße L 54 grenzt, hatte er an einen Landwirt verpachtet. Der Pächter wandte sich zu Beginn des Jahres 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume entlang der L 54 zu beseitigen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hineinragten und die Bewirtschaftung behinderten. Der Kläger kam dieser Bitte nach. Er ging dabei davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen.

Tatsächlich stand jedenfalls ein Teil der 15 gefällten Bäume auf öffentlichem Grund. Im März 2013 machte deshalb die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger begehrte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme des Schadens. Dies lehnte der Versicherer ab.

Das OLG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das irrtümliche Fällen der auf fremden Grund stehenden Bäume ist von der Haftpflichtversicherung gedeckt, so dass der beklagte Versicherer den Schaden übernehmen muss.

Bei dem Fällen der Bäume auf einem fremden Grundstück hat sich ein Risiko des täglichen Lebens verwirklicht. Die Leistungspflicht ist auch nicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich die falschen Bäume gefällt hat. Darüber hinaus gehört das Risiko des Fällens fremder Bäume weder zu einer Grundbesitzer-, noch zu einer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Fällungen seien auf Wunsch des Pächters ausgeführt worden, stünden aber sonst mit der Verpachtung in keinem Zusammenhang. Im Übrigen sei der Schaden nicht durch die Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück entstanden, sondern weil der Kläger auf einem fremden Grundstück tätig geworden war.

OLG Oldenburg PM vom 3.7.2014
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