Zur Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwenrente
FG Düsseldorf 22.6.2016, 15 K 1989/13 EDie Klägerin bezieht seit Oktober 2000 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Darüber hinaus bezieht sie seit 2001 Versorgungsbezüge. Die Höhe der Witwenrente ist variabel, weil sie jährlich unter Berücksichtigung des aktuellen Erwerbsersatzeinkommens (hier: Versorgungsbezüge) neu berechnet wird. Die Änderungen des Zahlbetrags der Hinterbliebenenrente aufgrund der Änderung des anzurechnenden Einkommens wurden jeweils zum 1.7. eines Jahres berücksichtigt.
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer für die Streitjahre 2006 bis 2011 zunächst mit Schätzungsbescheiden festgesetzt. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch und reichte für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen ein. Auf der Basis der eingereichten Steuererklärungen erließ die Finanzbehörde geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Gegen diese wandte sich die Klägerin mit der Begründung, der steuerpflichtige Anteil der Rente sei nicht korrekt ermittelt worden.
Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Der steuerfreie Teil der Rente sei korrekt ermittelt worden. Dieser ermittele sich aus dem Jahresbetrag der Rente abzüglich des Rentenanpassungsbetrages. Der steuerfreie Teil der Rente betrage die Hälfte des so ermittelten Betrages. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Erfolg der Klage beruhte darauf, dass das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 sowie 2010 und 2011 die von der Klägerin erklärten Rentenbeträge der Besteuerung - in sich folgerichtig - unterworfen hatte. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, keine weiteren Einkünfte gem. § 22 EStG in den Streitjahren erzielt zu haben, haben die Beteiligten sich abweichend von der Steuererklärung darauf verständigt, in den zuvor genannten Streitjahren die niedrigeren Beträge der Rentenbezugsmitteilung der Besteuerung zugrunde zu legen.
Darüber hinaus hatte die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin war der für 2005 ermittelte steuerfreie Teil der Rente i.H.v. 3.582 € nicht unverändert in den Streitjahren fortzuführen. Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4 u. 5 EStG grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 6 EStG bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt, wobei regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente bei einer Neuberechnung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG außer Betracht bleiben. Der Jahresbetrag der Rente ist dabei der Bruttobetrag der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeiträge einschließlich der bei der Auszahlung der Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nach diesen Vorgaben war vorliegend der steuerfreie Teil der Rente in jedem Streitjahr neu zu berechnen, da die Höhe des Jahresbetrages der Rente der Klägerin aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge sich jeweils verändert hatte. Nach Ansicht des Senats konnte die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Neuberechnung der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG nicht zu erfolgen habe. Nach dieser Vorschrift führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung. Die Rechtsfrage, ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, ist allerdings bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, weshalb zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen wurde.
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