Zur letztwilligen Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an länger lebenden Ehegatten
BFH 3.6.2014, II R 45/12Die Klägerin ist zu 1/3 Miterbin ihres im August 2009 verstorbenen Ehemanns (E). Weitere Miterben sind die beiden Kinder des E. Zum Nachlass gehörte u.a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück.
Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der Klägerin unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Klägerin und E bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnt hatten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Steuerbefreiung für Familienheime gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sei auf den Erwerb von bloßen Wohnungsrechten nicht anwendbar, und bezog daher den Kapitalwert des der Klägerin eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in die Ermittlung von deren steuerpflichtigem Erwerb ein.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH in der Sache keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Zuwendung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an die Klägerin unterliegt als Erwerb von Todes wegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG steht der Klägerin nicht zu.
Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.
Ist der Erwerber aber - wie im Streitfall - beispielweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen.
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