24.11.2017

Zur nachträglichen Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts; insoweit handelt es sich dann um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung in Betracht kommt.

BFH 23.8.2017, VI R 4/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag hatte er einen Pensionsanspruch i.H.v. zunächst 22.000 DM monatlich hatte. Aufgrund eines im weiteren Verlauf wesentlich gesunkenen monatlichen Aktivgehalts vereinbarten der Steuerpflichtige und die GmbH eine Absenkung des Pensionsanspruchs auf monatlich € 4.350 €. Die GmbH reduzierte daraufhin die von ihr gebildete Pensionsrückstellung. Das Finanzamt sah in dem teilweisen Verzicht auf den bereits erdienten Pensionsanspruch den Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Würdigung des FG, dass dem Kläger durch den Verzicht auf bereits erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche vorliegend Arbeitslohn i.H.v. rd. 150.000 € zugeflossen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es kann zu einem Zufluss von Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG auch bei einem Forderungsverzicht durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird. Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Einlage. Eine andere Wertung kommt nur in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. Dies kann nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden.

Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat.

Dies gilt auch dann, wenn der "Pensionsverzicht" mit einer dauerhaften Kürzung der Aktivvergütung einhergeht. Auch in diesem Fall wird ein fremder Geschäftsführer nur dann auf den bereits unverfallbaren Teil seiner Versorgungsanwartschaft verzichten, wenn er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich die Gehaltsminderung auf die bisherige Bilanzierung der Pensionsverpflichtung gemäß § 6a EStG auswirkt.

Die Sache war dennoch an das FG zurückzuverweisen, da die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist und daher die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommen kann. Hierzu hat das FG bislang keine Feststellungen getroffen.

Linkhinweis:

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