Zur Neuregelung des Kostenabzugs von Aufwendungen infolge betrieblicher und beruflicher Betätigung in der häuslichen Wohnung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.8.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, DOK 2023/0007603
EStG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4
Das BMF-Schreiben betrifft die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl. I 2022, 2294). Sie ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl I 2017, 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Inhaltlich nimmt die Finanzverwaltung umfassend Stellung zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, zum Abzug der Tagespauschale und zur Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke.
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EStG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4
Das BMF-Schreiben betrifft die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl. I 2022, 2294). Sie ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl I 2017, 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Inhaltlich nimmt die Finanzverwaltung umfassend Stellung zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, zum Abzug der Tagespauschale und zur Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke.