24.08.2023

Zur Neuregelung des Kostenabzugs von Aufwendungen infolge betrieblicher und beruflicher Betätigung in der häuslichen Wohnung

Mit BMF-Schreiben v. 15.8.2023 hat die Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.8.2023 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, DOK 2023/0007603

EStG § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4

Das BMF-Schreiben betrifft die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl. I 2022, 2294). Sie ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BStBl I 2017, 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Inhaltlich nimmt die Finanzverwaltung umfassend Stellung zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, zum Abzug der Tagespauschale und zur Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke.
BMF online
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