23.12.2016

Zur Prüfung der spanischen Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

Das EuG hat einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidungen der EU-Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat. Es hat die Voraussetzung der Selektivität staatlicher Beihilfen, der zufolge es prüfen musste, ob die Kommission dargetan hat, dass die spanische Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen diskriminierend ist, nicht richtig angewandt.

EuGH 21.12.2016, C-20/15 P
Hintergrund:
Erwirbt ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen an einem "ausländischen Unternehmen" eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent und wird die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten, so kann der Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus diesem Beteiligungserwerb ergibt, nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz im Wege der Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Als "ausländisches Unternehmen" gilt nach diesem Gesetz ein Unternehmen, das einer Steuer unterliegt, die der in Spanien geltenden Steuer vergleichbar ist, und dessen Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen.

Nach spanischem Steuerrecht kann ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in Spanien den aus diesem Erwerb stammenden Geschäfts- oder Firmenwert nicht separat verbuchen. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann der Geschäfts- oder Firmenwert hingegen abgeschrieben werden.

Der Sachverhalt:
Infolge einer Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers zu der Frage, ob dieses für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen geltende Abzugssystem als staatliche Beihilfe einzustufen sei, eröffnete die Kommission im Oktober 2007 ein formelles Prüfverfahren.

Das Verfahren in Bezug auf Beteiligungserwerbe innerhalb der EU wurde im Oktober 2009 abgeschlossen, dasjenige über Beteiligungserwerbe außerhalb der Union im Januar 2011. Diese Rechtsakte erklären das durch das spanische Recht errichtete System für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnen die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch Spanien an. Drei in Spanien ansässige Unternehmen, World Duty Free Group (vormals Autogrill España), Banco Santander und Santusa Holding, beantragten beim EuG, diese Rechtsakte der Kommission für nichtig zu erklären.

Das EuG gab der Klage statt und erklärte die beiden Rechtsakte der Kommission für nichtig. Die Selektivität des spanischen Systems sei in diesen Rechtsakten nicht dargetan worden. Die Kommission beantragte daraufhin beim EuGH die Aufhebung der Urteile des EuG. Sie beruft sich dabei auf einen vom Gericht bei der Auslegung der Voraussetzung der Selektivität begangenen Rechtsfehler. Der EuGH hob die beiden Urteile auf und verwies die Sachen an das EuG zurück.

Die Gründe:
Das EuG hat bei der Anwendung der Voraussetzung der Selektivität - einer der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als "staatliche Beihilfe" i.S.v. Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann - einen Rechtsfehler begangen, als es die streitigen Rechtsakte der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass diese keine bestimmte Gruppe von Unternehmen festgestellt habe, die als einzige von der in Rede stehenden Maßnahme begünstigt werde.

Nach dem für die Feststellung der Selektivität einer nationalen steuerlichen Maßnahme allein einschlägigen Maßstab ist zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die als diskriminierend eingestuft werden kann. Der Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass die Kommission für den Nachweis der Selektivität einer nationalen Maßnahme in jedem Fall verpflichtet ist, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, die als einzige von der Maßnahme begünstigt wird.

Die Kommission hat die Selektivität der Maßnahmen auf die Tatsache gestützt, dass diese von der allgemeinen spanischen Körperschaftsteuerregelung abweichen und Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden, ungleich behandeln: In Spanien ansässige Unternehmen, die sich i.H.v. 5 Prozent an einem anderen in Spanien ansässigen Unternehmen beteiligen, können nämlich den Steuervorteil, den die streitige Maßnahme verschafft, nicht in Anspruch nehmen. Der Nutzen der in Rede stehenden Maßnahme ist vielmehr nur Unternehmen vorbehalten, die eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent an einem ausländischen Unternehmen erwerben.

Eine Voraussetzung für die Anwendung einer Beihilfe kann ihre Selektivität begründen, wenn sie eine Ungleichbehandlung der Unternehmen bewirkt, die davon ausgeschlossen sind. Daher hat das EuG einen Rechtsfehler begangen, als es, ohne geprüft zu haben, ob die Kommission festgestellt hatte, dass die in Rede stehende Maßnahme diskriminierend sei, die Selektivität der Maßnahme mit der Begründung verneint hat, dass die Kommission keine besondere Gruppe von Unternehmen ermittelt habe, die als einzige von der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme begünstigt wird.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 139 vom 21.12.2016
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