28.08.2017

Zur Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Internet-Domain

Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein. Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

BFH 20.6.2017, VII R 27/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verwaltet und betreibt als Registrierungsstelle Internet-Domains und nimmt damit zusammenhängende Aufgaben, wie z.B. die Unterhaltung der Anlagen, die Beratung und Schulung der Mitglieder, die Betreuung und Information der Inhaber registrierter Domains und die Wahrnehmung der Interessen der gesamten deutschen Internetgemeinschaft, wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich direkt an die Klägerin oder an jeden Provider aus der Liste der Mitglieder der Klägerin wenden und bei diesem die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen bestimmten Provider erfolgt die Domainregistrierung durch die Klägerin selbst. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider in jedem Fall auch ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin.

Mit Abschluss des Registrierungsvertrags erhält der Anmelder einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der Domainbedingungen und der Domainrichtlinien der Klägerin. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Eintragung der Domain in das Register der Klägerin und die Nameserver. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie z.B. Ansprüche auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der Internet-Protocol (IP) - Nummer.

Aufgrund rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen des Vollstreckungsschuldners P, der einen Online-Shop mit Unterhaltungselektronik betreibt, erließ das Finanzamt eine Pfändungsverfügung gegenüber der Klägerin als Drittschuldnerin. Darin pfändete das Finanzamt den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem mit der Klägerin geschlossenen Registrierungsvertrag und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Eine Internet-Domain an sich ist zwar kein absolutes pfändbares Recht, aber die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche kann als Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein.

Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nach der Eintragung der Domain in das Register und den Nameserver um Ansprüche auf dauerhafte Aufrechterhaltung dieser Eintragung als Voraussetzung für die Konnektierung, auf Anpassung des Registers an veränderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. "Whois-Datenbank" zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird. Zudem kann sich jeder Namensträger die Priorität für einen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag sichern. Die dem Inhaber der Internet-Domain aus dem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche lassen sich auch verwerten, z.B. durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert, durch öffentliche Versteigerung, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung.

Vorliegend hat das Finanzamt die Klägerin zu Recht als Drittschuldner und damit als nach § 316 Abs. 1 AO auskunftspflichtig angesehen. Drittschuldner i.S.d. § 857 ZPO können nicht nur Schuldner von Ansprüchen im technischen Sinne, sondern auch Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden, sowie Personen sein, die an dem gepfändeten Recht außer dem Vollstreckungsschuldner irgendwie beteiligt sind. Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es demnach aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist.

Die Sache war dennoch an das FG zurückzuverweisen, da sich die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch und aller weiteren sich aus dem Registrierungsvertrag ergebenden Nebenansprüche unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als rechtswidrig erweisen könnte. Denn nach § 281 Abs. 3 AO hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Die Vollstreckungsbehörde muss bei Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Bei rechtmäßiger Ermessensausübung darf die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsmaßnahme nur erlassen, wenn sie aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze oder sogar aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass der Vollstreckungsschuldner möglicherweise Forderungen gegen den Drittschuldner hat. Dabei muss der Zugriff auf die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Vorliegend war nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Verwertung der von der Klägerin registrierten Internet-Domain zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Forderungen des Finanzamts hätte führen können. Das Finanzamt hatte den Wert bzw. die Verwertbarkeit der von ihm gepfändeten Ansprüche in seinem schriftsätzlichen Vorbringen nicht dargelegt. Da auch das FG keine Feststellungen zum Wert dieser Ansprüche getroffen hat, musste der Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Linkhinweis:

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