Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns
FG Düsseldorf 24.11.2010, 7 K 1574/10 EDer Kläger ist Beamter und als Feuerwehrmann nichtselbständig tätig. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. 24-stündige Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses. Dort steht ihm ein separates Dienstzimmer zur Verfügung, von dem aus er zu den Rettungseinsätzen herangezogen wird.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für 77 Tage .H.v. insgesamt 1.848 €. Für 2008 erklärte er einen Verpflegungsmehraufwand von 2.040 € für 85 Tage. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen allerdings nicht an. der Bereitschaftsdienst stelle keine Auswärtstätigkeit dar. Es war der Ansicht, die regelmäßige Arbeitsstätte der Feuerwehr umfasse das gesamte städtische oder gemeindliche Einsatzgebiet, für das sie zuständig sei. Die Verlagerung der Dienstbereitschaft in ein Dienstzimmer des Krankenhauses führe nicht zu einer Auswärtstätigkeit.
Der Kläger war der Ansicht, das Dienstzimmer im Krankenhaus sei nicht seine regelmäßige Arbeitsstelle. Die regelmäßige Arbeitsstelle befinde sich in der Feuerwache. Bei den Einsätzen mit dem Noteinsatzfahrzeug handle es sich um vorübergehende Einsatztätigkeiten in Form von Abordnungen. Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Zu Recht hatte das Finanzamt die beantragten Verpflegungspauschalen nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt. Die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG lagen nicht vor.
Werden Dienste an unterschiedlichen Tätigkeitsstellen erbracht, ist eine Auswärtstätigkeit anzunehmen, wenn der vorübergehend aufgesuchten eine regelmäßige Arbeitsstätte gegenübersteht, die der erstgenannten gegenüber als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit erscheint. Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt. Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, hat laut BFH-Rechtsprechung dort seine regelmäßige Arbeitsstätte.
Der Kläger hatte auf Weisung seines Arbeitgebers im Jahr 2007 77 Tage, im Jahr 2008 85 Tage seinen Dienst als Feuerwehrmann durch Wahrnehmung des 24-stündigen Bereitschaftsdienstes im Krankenhaus ausgeübt. An 96 Tagen in 2007 bzw. 104 Tagen in 2008 war er demgegenüber in der Feuerwache eingesetzt. Schon aus dem diesem Vergleich ergab sich, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers handelte, der er zugeordnet war und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht hat. Er hatte dort ebenso wie in der Feuerwache anwesend zu sein, Einsätze abzuwarten, von dort Fahrten zu Einsatzstellen durchzuführen und dorthin zurückzukehren. Eine Auswärtstätigkeit lag deshalb nicht vor.
Infolgedessen war es unerheblich, ob es deshalb an einer Auswärtstätigkeit fehlte, weil das gesamte Stadtgebiet, für welches die Feuerwache zuständig ist, als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kam. Doch auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird. So kann etwa ein Waldgebiet eine großräumige regelmäßige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen, letzteres jedenfalls dann, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, was hier der Fall war.
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