31.08.2012

Zur Rüge fehlender Sachaufklärung

Die Sachaufklärungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt; kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen rechtskundig vertretene Beteiligte keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

BFH 9.7.2012, III R 66/11
Der Sachverhalt:
Die klagende Herstellerin vereinbarte mit der X-GmbH u.a., dass letztere für die Klägerin ein Werk errichtet und in betriebsbereitem Zustand übergibt. Weiter sollte ein Test des gesamten Werks durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob es die vereinbarten Mindestleistungszusagen erfüllt. Für den Fall der schuldhaften Nichteinhaltung des vereinbarten Abnahmetermins war vorgesehen, dass die X-GmbH eine Vertragsstrafe an die Klägerin zahlen sollte.

Die X-GmbH errichtete das Werk mit acht Maschinen. Der im Dezember 2004 durchgeführte 72-Stunden-Test führte zu Meinungsverschiedenheiten und zunächst zur Nichtabnahme des Werks durch die Klägerin. Nach Ansicht der Klägerin hatte sie bereits im März 2005 Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe. Zur Vermeidung langwieriger Verfahren legten die Vertragspartner den Streit dadurch bei, dass einerseits die X-GmbH bis Ende November 2005 zwei weitere Maschinen errichtete und andererseits die Klägerin hierfür einen weiteren Betrag bezahlte, das Werk auf den 1.3.2005 abnahm und auf weitere Ansprüche verzichtete. Im März 2005 wurde ein entsprechender Vertrag unterzeichnet.

Das Finanzamt vertrat nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin die Ansicht, die wechselseitigen Verpflichtungen aus der im März 2005 abgeschlossenen Vereinbarung begründeten einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die Klägerin habe mit der Abnahme und dem Verzicht auf die Vertragsstrafe eine Leistung erbracht. Die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Klägerin sei anhand des gemeinen Werts der Gegenleistung der X-GmbH abzgl. der geleisteten Zuzahlung zu ermitteln. Ende Mai 2006 beantragte die Klägerin Investitionszulage für das Streitjahr 2005. Mit diesem Antrag wurde auch eine Investitionszulage für die beiden Maschinen geltend gemacht. Das Finanzamt setzte eine niedrigere Investitionszulage für 2005 fest.

Das FG gab der Klage statt und erhöhte die festgesetzte Investitionszulage entsprechend. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Soweit das Finanzamt behauptet, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) verstoßen, weil es - trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten - nicht ermittelt habe, dass die X-GmbH im Streitjahr zu 29,4 Prozent an der Klägerin beteiligt gewesen sei, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht in der durch § 116 Abs. 3 S. 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

Die Sachaufklärungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Kommen diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, reduziert sich die Ermittlungspflicht des FG. Stellen rechtskundig vertretene Beteiligte keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen. Für die ordnungsgemäße Rüge fehlender Sachaufklärung wären daher insbes. Ausführungen dazu nötig gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es hätte erheben sowie aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Finanzamts nicht. Es trägt zwar vor, das FG hätte in Kenntnis des aufzuklärenden Umstands, dass die X-GmbH an der Klägerin beteiligt gewesen sei, im Rahmen der Wertermittlung des Anspruchs auf Vertragsstrafe nicht von einem Geschäft zwischen fremden Dritten ausgehen dürfen. Es legt aber nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer solchen Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG waren für die Anschaffungskosten der nachgelieferten Maschinen u.a. der gemeine Wert des Anspruchs auf Vertragsstrafe maßgeblich (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG). Unter dem gemeinen Wert versteht man den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Persönliche Verhältnisse sind bei der Preisfindung außer Acht zu lassen (§ 9 Abs. 2 S. 3 BewG).

Dies bedeutet zwar, dass ein bei der Preisfindung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erfolgtes Abweichen von den Marktpreisen unberücksichtigt bleiben müsste. Aber auch bei einem Tausch zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Tauschgeschäft nicht auf der Grundlage fremdüblicher Bedingungen erfolgt ist. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag des Finanzamts. Es legt nicht dar, aus welchen Gründen die Preisfindung nicht zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt sein soll. Das Finanzamt begnügt sich im Ergebnis mit dem Hinweis, das FG hätte wegen der im Streitjahr bestehenden Beteiligung kein Geschäft unter fremden Dritten annehmen dürfen.

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