01.04.2016

Zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

Der Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht näher definiert. Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Kanzlei dient, ist jedoch nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet.

BGH 10.3.2016, VII ZR 214/15
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte die Klägerin im Mai 2013 mit der Betreuung und Durchführung von Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen in seinem Haus beauftragt. Der Souterrainbereich des Hauses sollte als Büro für die von ihm betriebene Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei genutzt werden. Aus steuerrechtlichen Gründen wurden zwei getrennte Verträge geschlossen, von denen der eine das allein zu Wohnzwecken zu nutzende Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss und der andere das für berufliche Zwecke zu nutzende Untergeschoss betraf. Beide Verträge beinhalteten nicht näher beschriebene Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen bezüglich der Außenanlagen.

Ende September/Anfang Oktober 2013 zog der Beklagte in das renovierte Objekt ein. Nachdem er die Begleichung einer am Tag des Einzugs gestellten A-Konto-Rechnung der Klägerin über einen Bruttobetrag i.H.v. 50.000 € verweigert hatte, zerstritten sich die Parteien. Die Klägerin wurde in der Folge nicht mehr weiter tätig. Später forderte sie vom Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB i.H.v. 7.115 €.

LG und OLG verurteilten den Beklagten zur Leistung der geforderten Sicherheit nach seiner Wahl in der beantragten Höhe. Das Berufungsgericht war der Ansicht, Unternehmer i.S.d. § 648a BGB sei auch der Baubetreuer, sofern er nicht rein wirtschaftlich tätig werde. Diese Voraussetzung sei hier nach den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen aus Mai 2013 erfüllt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH die Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB zu. Unerheblich war, ob die Klägerin als Unternehmerin eines Bauwerks oder einer Außenanlage oder eines Teils davon i.S.d. dieser Vorschrift zu qualifizieren war. Denn der Beklagte war gem. § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB von der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit befreit, weil er als natürliche Person die gemäß beiden Verträgen geschuldeten Leistungen mit Bezug auf ein Einfamilienhaus i.S.d. Vorschrift ausführen ließ.

Der Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB nicht näher definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einfamilienhaus ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt wird. In diesem Sinne handelt es sich bei dem zu modernisierenden und zu renovierenden Haus des Beklagten um ein Einfamilienhaus, da das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss erkennbar Wohnzwecken dienen sollten. Der mit der genannten Vorschrift verfolgte Zweck erfordert es nicht, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auf solche Einfamilienhäuser zu beschränken, die insgesamt ausschließlich Wohnzwecken dienen sollen.

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nichts anderes. Im Gesetzentwurf war zunächst vorgesehen, dass eine natürliche Person nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verpflichtet sein sollte, die Bauarbeiten überwiegend zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lässt. Diese Formulierung wurde durch die Gesetz gewordene Regelung ersetzt. Daraus konnte aber nicht geschlossen werden, dass Häuser, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen sollen, nicht unter die den Besteller privilegierende Ausnahmeregelung gem. § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB fallen können.

Auch bezüglich der Außenanlagen ist der Beklagte nicht nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungspflichtig. Denn werden im Zusammenhang mit der Erstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses auch Außenanlagen in Auftrag gegeben, so ist der Besteller auch in Bezug auf diese Außenanlagen nicht sicherungspflichtig. Und so lag der fall auch hier.

Linkhinweise:

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