Zur Steuerbefreiung für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen
FG Münster 24.9.2014, 3 K 2906/12 ErbDie Eltern des Klägers waren alleinige Gesellschafter einer GbR. Diese war wiederum Eigentümerin zahlreicher Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die sich im Wohnhaus der Eltern befanden. Im September 2005 lösten die Eltern die GbR auf und setzten sich durch Übertragung der Kunstgegenstände zu jeweiligem Alleineigentum auseinander. Kurz darauf schlossen der Kläger und sein Vater einen Schenkungsvertrag über zahlreiche Kunstgegenstände. Danach sollte die Erfüllung der Schenkung durch Übertragung des Alleineigentums mit dem Tod des Schenkers erfolgen. Mit diesem Tag sollten die Gegenstände übergeben werden, Besitz, Nutzung oder Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kläger übergehen.
Der Vater verstarb im Januar 2006. Der Kläger zeigte dem Finanzamt die Schenkung gem. § 30 ErbStG und beantragte die vollständige Schenkungsteuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG. Er fügte eine Bescheinigung eines vereidigten Sachverständigen bei, dass die dem Kläger geschenkten Kunstwerke aus einer bedeutenden Privatsammlung stammten und kein Zweifel daran bestehe, dass diese Bilder im öffentlichen Interesse erhaltenswert seien.Ferner legte der Kläger einen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung vor. Nach Auffassung der Stiftung liege die Erhaltung der Kunstgegenstände wegen ihrer Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse und sie sei daran interessiert, Bilder der Sammlung als Leihgabe zu erhalten und zur wissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. Der Vertrag wurde für zehn Jahre fest vereinbart. Beide Seiten besaßen aber eine Verlängerungsoption.
Das Finanzamt sah die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1a ErbStG als erfüllt an und gewährte eine 60%ige Steuerbefreiung. Eine weitergehende Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG lehnte die Behörde ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b, aa ErbStG die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b, aa ErbStG für eine 100%ige Steuerbefreiung war nicht erfüllt.
Zwar war die Voraussetzung der Zwanzigjahresfrist erfüllt, weshalb es auf eine Eintragung in die Nationale Liste nicht ankam. Allerdings war die Bereitschaft des Klägers, die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, nicht gegeben. Entsprechend allgemeiner steuerrechtlicher Dogmatik erfordert die Beachtlichkeit innerer Tatsachen deren Objektivierung. Der Senat konnte diese Objektivierung jedenfalls in Zeitnähe zum maßgeblichen Schenkungsstichtag nicht feststellen.
Insofern reicht schon eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde aus, um die Voraussetzungen einer solchen Bereitschaft zu dokumentieren. Denn mit einer solchen Erklärung gegenüber der Denkmalbehörde ist diese in den Stand versetzt, nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen eine Entscheidung zu treffen, ob ein förmliches Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Der Steuerpflichtige hätte bezüglich des Denkmalschutzes dann jedenfalls das Seine getan. Der Kläger hatte in einer Anlage zur Schenkungsteuererklärung zwar erklärt, die Sammlungsgegenstände in jeder Hinsicht konservatorisch einwandfrei zu behandeln. Es genügt aber nicht, irgendeine Behörde (hier: das Finanzamt) zu kontaktieren. Die Stadt selbst war als untere Denkmalbehörde jedenfalls nicht informiert worden.
Auch der Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der Stiftung enthielt keine entsprechende Verpflichtungserklärung, wobei auch die Stiftung unzuständig gewesen wäre. Dass der Oberbürgermeister der Stadt Mitglied des Kuratoriums der Stiftung war und dieses Gremium dem Kooperationsvertrag mit dem Kläger zustimmen musste, änderte nichts daran. Er hatte schließlich die Existenz der Sammlung des Klägers als Kuratoriumsmitglied, nicht als Behördenleiter der Stadt als unterer Denkmalschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Ohne eine ausdrückliche eigene Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Denkmalschutzbehörde, allein durch die Hängung der Bilder in der Stiftung und durch den Kooperationsvertrag, war seine Bereitschaft, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, nicht ausreichend objektiviert. Dies ging zu seinen Lasten.
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