12.09.2012

Zur steuerbegünstigten Teilbetriebsveräußerung bei einem Steuerberater

Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. In einem solchen Fall ist das Fehlen einer - nach bisheriger BFH-Rechtsprechung erforderlichen - vollständigen räumlichen Trennung zwischen den beiden Teilbetrieben unbeachtlich.

BFH 26.6.2012, VIII R 22/09
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberatungspraxis als Veräußerung eines Teilbetriebs steuerlich begünstigt ist.

Der Kläger ist Steuerberater, der zeitweilig an drei verschiedenen Orten Beratungsbüros betrieb. Zwei Büros lagen nur 22 Km voneinander entfernt. Diese beiden Büros hatte der Steuerberater von verschiedenen Steuerberatern erworben und nach seinem Vortrag im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Das dritte und weiter entfernt liegende Büro hatte er selbst gegründet.

Von den beiden näher beieinander liegenden Büros veräußerte der Steuerberater eines. Für die Besteuerung des daraus erzielten Gewinns beanspruchte er die Tarifermäßigung. Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen hierfür unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass er zwei historisch gewachsene Betriebe übernommen und bis zur Veräußerung des einen unverändert fortgeführt habe. Mangels tatsächlicher Feststellungen konnte nicht entschieden werden, ob die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers zutreffen.

In der Vergangenheit hat der BFH entschieden, bei einem Freiberufler komme eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nur in zwei Fallgruppen in Betracht. Entweder müsse eine von zwei verschiedenartigen Tätigkeiten vollständig aufgegeben werden oder es müsse - bei gleichartigen Tätigkeiten - die Tätigkeit in einem von mehreren räumlich abgegrenzten Wirkungskreisen zumindest vorübergehend vollständig eingestellt werden.

Im Streitfall überschnitten sich die räumlichen Wirkungskreise der beiden nah beieinander liegenden Steuerberatungsbüros. Hiervon ausgehend, hat der BFH nun die erforderliche Selbständigkeit des veräußerten Vermögensteils (Teilbetriebs) über die bisherige Rechtsprechung hinaus auch dann für möglich gehalten, wenn der veräußerte Teilbetrieb in seinem ursprünglich beim Erwerb vorhandenen Zuschnitt bis zu seiner Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. Die fehlende vollständige räumliche Trennung zwischen den beiden Teilbetrieben ist dann unbeachtlich. Das FG wird nun zu prüfen haben, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 66 vom 12.9.2012
Zurück