02.10.2019

Zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst auch Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist. Dies gilt jedenfalls bei einer engen sachlichen Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den daraufhin erbrachten Handwerkerleistungen.

FG Baden-Württemberg v. 4.7.2019 - 1 K 1384/19
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses. Schadhafte Holzstützen wurden durch Stahlstützen ersetzt. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt.

Die Kläger überwiesen den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten i.H.v. 535 € einschließlich Umsatzsteuer. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Kaminfeger, Statiker) im eigenen Haushalt i.H.v. insgesamt 565 €. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor.

Das Finanzamt erkannte lediglich 28 € für den Kaminfeger und damit 6 € (20 % von 258 €) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen an. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VI R 29/19 geführt.

Die Gründe:
Die festgesetzte Einkommensteuer wird um 107 € (20 % von 535 €) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt.

Die Norm umfasst nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte alle handwerklichen Tätigkeiten, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises. Im Streitfall besteht indes eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen. Die statische Berechnung diente der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses und wurde in einem Haushalt erbracht.

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt besteht. Ein solcher ergibt sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheint gekünstelt und widerspricht dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend ist, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekommt.
FG Baden-Württemberg PM Nr. 9 vom 1.10.2019
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