17.10.2014

Zur Steuerplicht von Erstattungszinsen

Erstattungszinsen nach § 233a AO stellen steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. § 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, nach dem die materielle Norm (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) auch rückwirkend auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

BFH 24.6.2014, VIII R 29/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. Mit seiner Einkommensteuererklärung hatte er vom Finanzamt erhaltene Erstattungszinsen i.H.v. 929.939 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Als Sonderausgaben machten er Zinsen für die Nachforderung und Stundung von Steuern sowie für Vollziehungsaussetzung i.H.v. 241.087 DM geltend. Das Finanzamt setzte als steuerpflichtige Erstattungszinsen nur 658.868 DM an und kürzte die abzugsfähigen Nachforderungszinsen auf 208.195 DM.

Während eines zunächst wegen anderer Streitpunkte geführten und vorübergehend ausgesetzten Klageverfahrens bezüglich des Streitjahres ergingen mehrere Änderungsbescheide, in denen die Ansätze der Erstattungs- und Nachforderungszinsen unverändert blieben. Im November 2010 beantragte der Kläger, die als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte erfassten Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Er berief sie sich auf das BFH-Urteil vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07).

In der Folge nahm das FG das zuvor ausgesetzte Klageverfahren wegen Einkommensteuer für das Streitjahr wieder auf und gab der nun auf die Nichtbesteuerung der Erstattungszinsen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Erträge aus Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 12.11.2013 (Az.: VIII R 36/10).

Die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Vorschrift ist nach § 52a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 in "allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist". Damit war das Gesetz rückwirkend auch auf den Streitfall anwendbar.

Zwar sind Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen grundsätzlich unzulässig. Jedoch sind in der BVerfG-Rechtsprechung Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.

So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils vom 15.6.2010 (Az.: VIII R 33/07) der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung entsprach. Vor der Rechtsprechungsänderung konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Zinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.

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