Zur Tarifierung als "Leggings" bezeichneter Waren
BFH 15.1.2014, VII R 22/13Die Klägerin hatte von August bis Dezember 2009 etwa 96 Sendungen Warensortimente mit Ursprung in den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführen lassen. Zugleich beantragte sie die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 des Zollkodex (ZK) und meldete die Waren unter der Unterpos. 6109 10 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für T-Shirts an.
Die Zollstelle nahm die Anträge an und fertigte die Waren antragsgemäß ab. Bei einer Zollprüfung im Jahr 2012 wurde allerdings festgestellt, dass die 96 Sendungen Leggings aus 100 % synthetischen Chemiefasern enthielten. Die in Größen für Erwachsene konfektionierten Bekleidungsstücke waren hosenähnlich und wiesen knöchellange Beine ohne Fußteile auf. Infolgedessen reihte der Prüfungsdienst die Ware in die Unterpos. 6104 63 00 KN ein und stellte fest, dass sich daraus neben dem Zollsatz von 12 % ein Zusatzzoll von weiteren 15 % ergebe. Das HZA folgte den Feststellungen und erhob von der Klägerin Zusatzzoll und Zoll nach.
Die Klägerin war der Ansicht, der auf der VO Nr. 673/2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA beruhende Zusatzzoll sei auf die zutreffende Tarifposition nicht anwendbar. Im Übrigen sei bei einer Einreihung auf Antrag nach Art. 81 ZK nur die Anwendung des in der KN vorgesehenen höchsten Zollsatzes gestattet. Das FG wies die Klage jedoch ab, und auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten in 96 Sendungen zusammengefassten Warensortimente war, da die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 ZK antragsgemäß bewilligt worden war, eine Zollschuld entstanden, die wegen der in den Sendungen enthaltenen Leggings zu einem Zollsatz von 12 % und gem. Art. 2 VO Nr. 673/2005 i.V.m. Unterpos. 6104 63 00 KN zu einem Zusatzzoll von 15 % führte. Da der entsprechende Abgabenbetrag für die streitigen Einfuhren seinerzeit nicht buchmäßig erfasst worden waren, wurde er gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben.
An die zugelassene vereinfachte Einreihung nach den Regeln des Art. 81 ZK ist der Zollschuldner gebunden, wenn er es unterlassen hat, die Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gem. Art. 66 ZK i.V.m. Art. 251 ZKDVO zu beantragen und neue Zollanmeldungen abzugeben. Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 1. Anstrich ZK "Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren". Darunter fällt auch der Zusatzzoll aus der VO Nr. 673/2005.
Dem Einwand der Klägerin, es sei unverhältnismäßig, die gesamte Warenmenge mit dem Zusatzzoll zu belegen, war nicht zu folgen. Denn der Anmelder kann Einfuhrwaren mit besonders hoher Abgabenbelastung ausschließen, indem er diese Waren getrennt anmeldet, oder er kann für eine Warengruppe angeben, dass bestimmte Waren in dieser nicht enthalten sind.
Auf die streitgegenständlichen Leggings entfiel der Zusatzzoll nach Art. 2 VO Nr. 673/2005 (für die Einfuhren des Jahres 2009 i.d.F. der VO Nr. 317/2009) i.V.m. deren Anhang I auf Waren der Unterpos. 6104 63 00 KN. Als "Leggings" bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen der Unterpos. 6104 63 00 KN. Sie sind nicht als "Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon" der Pos. 6406 KN gemäß Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschnitt XI aus diesem Abschnitt ausgewiesen. Die Waren tragen ihre Definition in sich. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Strumpfhosen sind demnach eng an Fuß, Bein und Unterleib anliegende, gewirkte oder gestrickte Hosen, die wie ein Strumpf angezogen werden. Dieser Definition entsprachen die Leggings schon nicht, weil sie keinen Strumpf, d.h. keinen den Fuß umhüllenden Teil aufwiesen.
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