16.05.2012

Zur Umsatzbesteuerung einer Vielzahl von Verkäufen über eBay

Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt.

BFH 26.4.2012, V R 2/11
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform eBay der Umsatzsteuer unterliegt. Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende GbR, veräußerte über eBay Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen.

Aus dieser Tätigkeit erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen rd. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen rd. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen rd. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen rd. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen rd. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegen die streitigen Leistungen der Umsatzsteuer. Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei solchen wie den vorliegenden Verkäufen über eBay um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, ist zu bejahen. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer - wie hier - aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 3 UStG erfüllt sind. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. U.a. sind dabei zu würdigen die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals.

Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal. Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, derzufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, ist in jedem Fall möglich und war daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kommt bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.

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BFH PM Nr. 34 vom 16.5.2012
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