Zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Verwaltungsrat
Niedersächsisches FG v. 19.11.2019 - 5 K 282/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein selbständiger Freiberufler, war Vorsitzender des Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks, das einer Berufskammer angehörte. Das Versorgungswerk wurde durch einen gewählten - nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen - Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat wurde durch einen Vorsitzenden, den Kläger, geleitet. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats wurden durch Abstimmung getroffen.
Nach einer Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks erhielt der Vorsitzende eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder. Das Finanzamt hielt die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat für umsatzsteuerbar und - wegen der Höhe seiner Bezüge auch im Lichte des § 4 Nr. 26 UStG - für steuerpflichtig.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. V R 6/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Verwaltungsrates zu Unrecht als unternehmerische Tätigkeit i.S.d. Umsatzsteuerrechts behandelt.
Die Tätigkeit ist zwar wirtschaftlicher Natur, ist aber nicht i.S.v. Art. 9 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als selbständig anzusehen, da der Kläger erstens nicht im eigenen Namen nach außen auftritt, sondern nur das Versorgungswerk vertritt, und zweitens dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trägt. Der Kläger ist auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen hat. Die Anberaumung von Sitzungen hat nicht ihm oblegen; die Beträge sind nicht hoch gewesen.
Der BFH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) entschieden, dass der dortige Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates nicht der Umsatzsteuer unterlag, weil er lediglich eine feste Vergütung bezog. Der BFH hat in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen, wie über Fälle zu entscheiden ist, in denen über eine Festvergütung hinaus weitere Einnahmen erzielt werden. Insofern leistet das Urteil des FG einen aktuellen Beitrag zur Abgrenzung der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten von den weiterhin unternehmerischen und daher steuerpflichtigen Tätigkeiten.
Niedersächsisches FG NL vom 20.5.2020
Der Kläger, ein selbständiger Freiberufler, war Vorsitzender des Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks, das einer Berufskammer angehörte. Das Versorgungswerk wurde durch einen gewählten - nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen - Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat wurde durch einen Vorsitzenden, den Kläger, geleitet. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats wurden durch Abstimmung getroffen.
Nach einer Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks erhielt der Vorsitzende eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder. Das Finanzamt hielt die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat für umsatzsteuerbar und - wegen der Höhe seiner Bezüge auch im Lichte des § 4 Nr. 26 UStG - für steuerpflichtig.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. V R 6/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Verwaltungsrates zu Unrecht als unternehmerische Tätigkeit i.S.d. Umsatzsteuerrechts behandelt.
Die Tätigkeit ist zwar wirtschaftlicher Natur, ist aber nicht i.S.v. Art. 9 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) als selbständig anzusehen, da der Kläger erstens nicht im eigenen Namen nach außen auftritt, sondern nur das Versorgungswerk vertritt, und zweitens dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trägt. Der Kläger ist auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen hat. Die Anberaumung von Sitzungen hat nicht ihm oblegen; die Beträge sind nicht hoch gewesen.
Der BFH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) entschieden, dass der dortige Kläger mit seiner Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates nicht der Umsatzsteuer unterlag, weil er lediglich eine feste Vergütung bezog. Der BFH hat in jenem Urteil ausdrücklich offen gelassen, wie über Fälle zu entscheiden ist, in denen über eine Festvergütung hinaus weitere Einnahmen erzielt werden. Insofern leistet das Urteil des FG einen aktuellen Beitrag zur Abgrenzung der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Aufsichts- und Verwaltungsratstätigkeiten von den weiterhin unternehmerischen und daher steuerpflichtigen Tätigkeiten.