Zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Aufforstungsprämie
FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 4581/12 UDie Beteiligten streiten um die Steuerpflicht der Überlassung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung. Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze der Umsatzsteuerpauschalierung unterwirft. Er verpflichtete sich gegenüber einem Landesbetrieb, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Forstamt zur Anlage einer Ersatzaufforstung - aus Ersatzgeldern - zur Verfügung zu stellen, zehn Jahre lang die angelegte Kultur zu sichern, zu pflegen und ggf. nachzubessern.
Für ggf. notwendige Pflege und Nachbesserung sollten die Kosten erstattet werden. Für die Überlassung erhielt der Kläger einen Wertausgleich von 2,50 € je Quadratmeter, insgesamt 18.750 €. Der Kläger erfasste die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt sie der Regelbesteuerung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Die Zahlung für die Zurverfügungstellung des Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung ist Entgelt für eine sonstige Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG, die nicht gem. § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Landesbetrieb zur Erhaltung des Waldes und aufgrund der Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzaufforstung gemäß Landesforstgesetz gehandelt hat. Die Zahlung diente nicht der Unterstützung des Klägers, sondern dem Wertausgleich für die vereinbarte Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei dem Landesbetrieb handelte es sich um einen individuellen Leistungsempfänger, der aus der Leistung einen unmittelbaren Vorteil ziehen konnte.
Zudem ist die sonstige Leistung nicht umsatzsteuerfrei. Eine Vermietung von Grundstücken liegt nicht vor, da dem Forstamt kein Recht zur Inbesitznahme eingeräumt worden ist. Der Kläger wurde allein in der Art der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt. Ferner hat der Kläger dem Landesbetrieb auch kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne der betreffenden Befreiungsvorschrift bestellt. Es wird nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte erfasst, die auch von dem Begriff "Vermietung und Verpachtung" umfasst werden.
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