09.07.2014

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines Landwirts an seine Erntehelfer

Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 % (Unterkunft) und zum ermäßigten Steuersatz von 7 % (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung gem. § 24 UStG).

Hessisches FG 7.4.2014, 6 K 1612/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Landwirt. Er hatte in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen rund 1 Mio. € und 1,4 Mio. € erzielt. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür wurde durch den Kläger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt i.H.d. jeweils geltenden Sätze der Sachbezugsverordnung bzw. der Sozialversicherungsentgeltverordnung einbehalten.

Infolge einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regulären Umsatzbesteuerung. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass es sich dabei um ein sog. landwirtschaftliches Hilfsgeschäft handele und ein solches unterliege der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 UStG.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Zum einen hatte der Kläger durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen das Einbehalten von Lohn i.H.v. jährlich ca. 80.000 € entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Diese Beherbergung der Erntehelfer war auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, da es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden i.S.v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG handelte.

Außerdem unterlagen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der günstigen Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handelte es sich nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen und auch nicht um sog. landwirtschaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der sog. Urproduktion lag insofern nicht vor. Dies galt insbesondere wegen des Ausnahmecharakters der Pauschalregelung in § 24 UStG.

Hessisches FG PM vom 9.7.2014
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