10.02.2016

Zur Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gem. § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

Die Regelung des § 6 InvStG unterfällt nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den USA steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gem. §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gem. § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen.

BFH 17.11.2015, VIII R 27/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften der Klägerin aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds mit Sitz in den USA nach § 6 InvStG 2004.

Die Klägerin erzielte u.a. Einkünfte aus Anteilen an 20 verschiedenen Investmentfonds mit Sitz in den USA. Die Investmentfonds hatten die Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten gem. § 5 InvStG nicht erfüllt. Die für das Streitjahr erklärten Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen enthielten u.a. Einkünfte aus Ausschüttungen der Investmentfonds. Eine pauschale Ermittlung der Einkünfte aus diesen Investmentfonds gem. § 6 InvStG reichte die Klägerin nicht ein. In einer Anlage zur Anlage KAP der Einkommensteuererklärung machte sie geltend, § 6 InvStG sei nicht anzuwenden, da die Norm verfassungswidrig und nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

Das Finanzamt setzte es die Einkommensteuer i.H.v. rd. 25.000 € fest. Dabei legte es Einnahmen der Klägerin aus Kapitalvermögen i.H.v. rd. 102.000 € und (nach Abzug der Werbungskosten i.H.v. rd. 10.000 € und des Sparer-Freibetrags von rd. 2.700 €) Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. rd. 89.000 € der Besteuerung zugrunde. Die in der Steuerfestsetzung erfassten Einkünfte aus den US-Investmentfonds beinhalten neben den erklärten Ausschüttungen aus den amerikanischen Investmentfonds i.H.v. rd. 17.500 € zusätzlich pauschal gem. § 6 InvStG ermittelte Kapitalerträge i.H.v. rd. 38.000 €.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar sind auch bei Privatanlegern Kapitalerträge aus amerikanischen Investmentfonds unter den Voraussetzungen des § 6 InvStG pauschal zu besteuern. Das FG ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kapitalerträge der Klägerin aus den streitbefangenen ausländischen Investmentfonds im Streitjahr nach § 6 InvStG pauschal zu ermitteln sind. Der Klägerin steht die Möglichkeit zu, die gem. § 5 Abs. 1 InvStG erforderlichen Angaben für die einzelnen Fonds darzulegen.

Die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gem. § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Klägerin sind nicht erfüllt. Grundlage ist hierfür das Urteil des EuGH in der Rechtssache van Caster und van Caster vom 9.10.2014 (C 326/12). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gem. § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gem. § 6 InvStG abzuwehren. Entgegen dem BMF-Schreiben vom 28.7.2015 (BStBl I 2015, 610) gilt dies auch für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten.

Die Klägerin wird nun im zweiten Rechtsgang vor dem FG die Gelegenheit haben, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gem. § 6 InvStG nunmehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden werden, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.

Im Übrigen ist der Nachweis zu den Pflichtangaben gem. § 5 Abs. 1 InvStG durch den inländischen Anleger so zu führen, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben 28.7.2015 vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH PM Nr. 15 vom 10.2.2016
Zurück