Zur Verringerung des Nettoeinkommens durch rechtsmissbräuchlichen Wechsel der Steuerklasse
BVerwG 11.10.2012, 5 C 22.11Der Sohn des Klägers war wegen einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen (mtl. Kosten etwa 6.500 €). Daraufhin setzte das Jugendamt der beklagten Stadt nach Ermittlung des in den vergangenen zwölf Monaten von dem Kläger erzielten Durchschnittseinkommens einen mtl. Kostenbeitrag i.H.v. 635 € fest.
Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist nach § 93 SGB VIII das um Belastungen, insbes. gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Damals hatte der Kläger die Steuerklasse III und seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V. Sie wurde auf Grund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Der Kläger beantragte eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Das Jugendamt stellte fest, dass das vom Kläger bezogene Bruttogehalt sich nicht verringert habe, sondern leicht angestiegen sei.
Hingegen sei der (vorläufige) Steuerabzug des Klägers um etwa 900 € angestiegen, weil der Kläger freiwillig in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt seien. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.
Das VG wies die Klage ab. Das OVG gab ihr statt; die Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage des monatlichen Durchschnittseinkommens sei zu beanstanden. Außerdem sei der hier vorgenommene Steuerklassenwechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und mangels grob unbilligen Ergebnisses auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Revision der Beklagten hob das BVerwG die Entscheidung des OVG auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.
Die Gründe:
Die Durchschnittsberechnung ist nicht zu beanstanden. Dem OVG ist auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Wechsel der Steuerklasse hervorgerufene Verringerung des Nettoeinkommens zwingend zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrags führt.
Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist. In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen.
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs hier vorliegen, wird das OVG bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu prüfen haben.
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