Zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen
BFH v. 17.7.2019 - V R 7/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das Lokomotiven und Züge verleast. Im März 2011 hatte sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 i.H.v. über 3 Mio. € beantragt. Dies lehnte das BZSt im Juni 2012 ab, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien.
Im September 2011 stellte die Klägerin dann einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. über 5 Mio. €. Das BZSt setzte eine Vorsteuervergütung i.H.v. 6.090 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil ein Teil der beantragten Rechnungen dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug nicht genügte. Es wurden Zinsen für fünf Monate i.H.v. insgesamt 152 € festgesetzt (6.050 € x 2,50 %).
Gegen die beiden Vergütungsbescheide legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein. Mit Schreiben vom 28.5.2013 forderte das BZSt die Klägerin auf, die Einsprüche zu begründen. Auf Antrag der Klägerin verlängerte das BZSt die Frist für die Einspruchsbegründung bis zum 15.7.2013. Mit Schriftsatz vom 10.7.2013 begründete die Klägerin ihre Einsprüche. Mit Schreiben vom 25.7.2013 bat das BZSt die Klägerin um Übersendung von Ausgangsrechnungen an die Leistungsempfänger. Auf Antrag der Klägerin gewährte das BZSt dieser eine Fristverlängerung bis zum 15.9.2013. Mit Schreiben vom 10.9.2013 übermittelte die Klägerin die Ausgangsrechnungen.
Mit letztem geänderten Bescheid aus November 2013 half das BZSt beiden Einsprüchen statt und zahlte noch im selben Monat aus. Die Klägerin beantragte die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010. Diese Anträge wurden jedoch abgelehnt. Das BZSt war der Ansicht, der Zinsanspruch der Klägerin sei wegen ihrer im Einspruchsverfahren nicht erfüllten Mitwirkungspflichten ausgeschlossen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des BZSt blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung jeweils bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages.
Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Der gem. § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 2 UStDV) und endet mit der Zahlung des Vergütungsbetrages.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Vergütungsantrag für den Zeitraum 10 12/2009 am 14.3.2011 und den Vergütungsantrag für den Zeitraum 01 12/2010 am 22.9.2011. Somit ist der Zinsberechnung der Beginn des Zinslaufs am 28.7.2011 (Zeitraum 10 12/2009) und am 5.2.2012 (Zeitraum 1 12/2010) zugrunde zu legen. Mit der Zahlung für den Vergütungszeitraum 10 12/2009 am 7.10.2013 und der Zahlung für den Vergütungszeitraum 01 12/2010 am 4.11.2013 endete der Zinslauf gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV am 7.10.2013 (für den Zeitraum 10 12/2009) und am 4.11.2013 (für den Zeitraum 01 12/2010). Die Höhe der Zinsen ermittelt sich gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 7 UStDV i.V.m. § 238 AO. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge war nicht gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht ein Anspruch auf Verzinsung zwar nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt. Diese Voraussetzung war im Streitfall aber nicht erfüllt, weil sich aus den Feststellungen des FG keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch die Steuerpflichtige ergab. Zwar hatte die Klägerin die Unterlagen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV vorgelegt, aber dennoch innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist.
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Die Klägerin ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das Lokomotiven und Züge verleast. Im März 2011 hatte sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 i.H.v. über 3 Mio. € beantragt. Dies lehnte das BZSt im Juni 2012 ab, weil die Voraussetzungen zur Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien.
Im September 2011 stellte die Klägerin dann einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. über 5 Mio. €. Das BZSt setzte eine Vorsteuervergütung i.H.v. 6.090 € fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil ein Teil der beantragten Rechnungen dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug nicht genügte. Es wurden Zinsen für fünf Monate i.H.v. insgesamt 152 € festgesetzt (6.050 € x 2,50 %).
Gegen die beiden Vergütungsbescheide legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein. Mit Schreiben vom 28.5.2013 forderte das BZSt die Klägerin auf, die Einsprüche zu begründen. Auf Antrag der Klägerin verlängerte das BZSt die Frist für die Einspruchsbegründung bis zum 15.7.2013. Mit Schriftsatz vom 10.7.2013 begründete die Klägerin ihre Einsprüche. Mit Schreiben vom 25.7.2013 bat das BZSt die Klägerin um Übersendung von Ausgangsrechnungen an die Leistungsempfänger. Auf Antrag der Klägerin gewährte das BZSt dieser eine Fristverlängerung bis zum 15.9.2013. Mit Schreiben vom 10.9.2013 übermittelte die Klägerin die Ausgangsrechnungen.
Mit letztem geänderten Bescheid aus November 2013 half das BZSt beiden Einsprüchen statt und zahlte noch im selben Monat aus. Die Klägerin beantragte die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010. Diese Anträge wurden jedoch abgelehnt. Das BZSt war der Ansicht, der Zinsanspruch der Klägerin sei wegen ihrer im Einspruchsverfahren nicht erfüllten Mitwirkungspflichten ausgeschlossen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des BZSt blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung jeweils bis zur Zahlung des Vergütungsbetrages.
Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Der gem. § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 2 UStDV) und endet mit der Zahlung des Vergütungsbetrages.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Vergütungsantrag für den Zeitraum 10 12/2009 am 14.3.2011 und den Vergütungsantrag für den Zeitraum 01 12/2010 am 22.9.2011. Somit ist der Zinsberechnung der Beginn des Zinslaufs am 28.7.2011 (Zeitraum 10 12/2009) und am 5.2.2012 (Zeitraum 1 12/2010) zugrunde zu legen. Mit der Zahlung für den Vergütungszeitraum 10 12/2009 am 7.10.2013 und der Zahlung für den Vergütungszeitraum 01 12/2010 am 4.11.2013 endete der Zinslauf gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV am 7.10.2013 (für den Zeitraum 10 12/2009) und am 4.11.2013 (für den Zeitraum 01 12/2010). Die Höhe der Zinsen ermittelt sich gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 7 UStDV i.V.m. § 238 AO. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).
Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge war nicht gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht ein Anspruch auf Verzinsung zwar nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt. Diese Voraussetzung war im Streitfall aber nicht erfüllt, weil sich aus den Feststellungen des FG keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch die Steuerpflichtige ergab. Zwar hatte die Klägerin die Unterlagen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV vorgelegt, aber dennoch innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist.
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